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Wie lassen sich Aktienverluste verrechnen?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die aktuellen Regeln, wie Anleger Aktienverluste verrechnen dürfen, für verfassungswidrig. Er hat daher das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet. Was bemängeln die Richter – und was sollten Anleger jetzt tun?

Aktienverluste verrechnen ist derzeit nur mit Einschränkungen möglich

Wenn Anleger derzeit Verluste mit Aktien realisieren, dürfen sie sie nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnen lassen. Nicht aber zum Beispiel Gewinnen aus ETF oder Fonds oder Zinserträgen. Aktienanleger müssen also eine gravierende Einschränkung der Verlustverrechnung aus Wertpapiergeschäften in Kauf nehmen. Und ihre inländischen Depotbanken daher verschiedene Verlustverrechnungstöpfe führen.

Bundesfinanzhof hält Regeln zur Verrechnung von Aktienverlusten für verfassungswidrig

Experten hielten diese Ungleichbehandlung schon länger für zweifelhaft – und Anleger klagten. Der Ausgang des Verfahrens war mit Spannung erwartet worden. Schon mehrmals hat sich der BHF in der Vergangenheit Fragen der Verrechnung von Verlusten angenommen. Der Bundesfinanzhof sprach nun ein Machtwort ( Beschluss vom 17.11.2020, Az.: VIII R 11/18). Er stellte sich einmal mehr auf die Seiten der Anleger bei Fragen der Verlustanerkennung und -verrechnung. Er hält diese beschränkten Möglichkeiten zur Verlustverrechnung für verfassungswidrig – und hat daher jetzt das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet. Das Aktenzeichen beim Verfassungsgericht lautet 2 BVL 3/21.

Das Bundesverfassungsgericht ist am Zug

Die Richter am Bundesfinanzhof erachten die geltenden Vorschriften zur Verlustverrechnung bei Aktiendeals als eine „verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben“.  Und diese unterschiedliche Behandlung hält der BFH nicht für gerechtfertigt, auch nicht durch Risiken für den Staatshaushalt, mit dem der Gesetzgeber diese Regeln begründet hatte.

Anleger, die Aktienverluste verrechnen möchten, sollten die Augen offen halten

Der aktuelle Beschluss ist zentral für Aktiengeschäfte seit Start der Abgeltungsteuer 2009. Aktienanleger sind gut beraten, die das Verfahren vorm Bundesverfassungsgericht im Blick zu halten – und bei der Steuererklärung die Veranlagung ihrer Aktiendeals offen zu halten und bei Bedarf gegen ihre noch nicht rechtskräftigen sowie künftige Steuerbescheide in diesem Punkten Einspruch einzulegen. Denn es einige Zeit dauern kann, bis das Bundesverfassungsgericht die Frage final entscheiden wird.

Gut möglich, dass der Spruch der BFH-Richter auch Ausstrahlungswirkung darauf haben wird, wie künftig die Verlustverrechnung bei Termingeschäften behandelt wird. Auch hier versucht der Gesetzgeber, Anlegern das Leben – sprich die Verrechnung von Verlusten  – schwer zu machen.

 

 

Foto: Bundesfinanzhof / Daniel Schvarcz

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