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Totalverluste mit Aktien nach Insolvenz werden steuerlich anerkannt

Der Bundesfinanzhof weist das Bundesfinanzministerium in die Schranken und schlägt sich auf die Seite der Aktionäre: Verlieren Aktien wegen Insolvenz ihren Wert, darf ein Anleger die Verluste daraus steuerlich geltend machen. Das Finanzministerium hingegen hatte solche Totalverluste bisher anders beurteilt.

Totalverluste galten bisher nicht als Veräußerung

Bisher war umstritten, ob der Untergang von Aktien in einem Insolvenzverfahren als Veräußerung gelten darf, so dass sich die Verluste steuerlich auswirken. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das jetzt befürwortet (Urteil vom 03.12.2019, Az.: VIII R34/16). Werden (nach dem 31.12. 2008 erworbene) Aktien einem Aktionär ohne Zahlung einer Entschädigung entzogen, erleidet der Aktionär einen Verlust. Und den darf er steuermindernd geltend machen. Der entschädigungslose Entzug der Aktien entsteht zum Beispiel dadurch, dass in einem Insolvenzplan das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) auf Null herabgesetzt und das Bezugsrecht des Aktionärs für eine anschließende Kapitalerhöhung ausgeschlossen wird.

So geschah es im entschiedenen Streitfall: Die Klägerin hatte im Jahr 2011 und Anfang 2012 insgesamt 39 000 Namensaktien einer inländischen AG zu einem Gesamtkaufpreis von 36.262,77 € erworben, 2012 ging das Unternehmen in die Insolvenz. Außerdem wurde der börsliche Handel der Altaktien eingestellt. Weil die Klägerin für den Untergang ihrer Aktien keinerlei Entschädigung erhielt, entstand bei ihr ein Verlust in Höhe ihrer ursprünglichen Anschaffungskosten. Das Finanzamt weigerte sich jedoch, diesen Verlust anzuerkennen.

Das BFH gab der Klägerin recht

Das sah der BFH anders und gab der Klägerin Recht. Er beurteilte den Entzug der Aktien in Höhe von 36.262,77 € nämlich als steuerbaren Aktienveräußerungsverlust. Und dieser Verlust sei nach den Beteiligungsquoten auf die Gesellschafter der Klägerin zu verteilen.

Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass der Untergang der Aktien keine Veräußerung darstelle und auch sonst vom Steuergesetz nicht erfasst werde. Das Gesetz weise daher eine planwidrige Regelungslücke auf, die zu schließen sei.

Außerdem widerspreche es den Vorgaben des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes, wenn der von der Klägerin erlittene Aktienverlust steuerlich nicht berücksichtigt werde, wirtschaftlich vergleichbare Verluste (z.B. aufgrund eines Squeeze-Out oder aus einer Einziehung von Aktien durch die AG) aber schon.

Unser Tipp: Anleger, die ähnliche Verluste erzielt haben und ihre vergangenen Steuererklärungen in diesem Punkt offen gehalten haben, können sich nun auf dieses Urteil berufen.

Foto: Viktor Hanacek/picjumbo-com

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2 Kommentare
  1. Guten Tag,

    schön , daß so entschieden wurde .

    Wie sieht es aber mit Aktien aus , die lange vor dieser Entscheidung untergegangen sind und wo evtl. noch ein Insolvenzverfahren läuft ?

    Konkret in diesem Fall TELDAFAX ( Die erste Pleite eines Unternehmens dieses Namens ).

    Die Aktien sind noch im Depot gelistet .

    Rechtsanwalt Reuss aus Friedberg zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, der versuchen wird, die Abschaltung durch die Deutsche Telekom gemeinsam mit dem Neu-Eigentümer World Access Inc., (Atlanta) zu verhindern. Für Rückfragen: TelDaFax Aktiengesellschaft Investor Relations Tel.: 0 64 21 / 181 18 29 Fax: 0 64 21 / 181 12 25 Investor-relations@teldafax.de

    Rechtsanwalt Reuss aus Friedberg zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt\, der versuchen wird\, die Abschaltung durch die Deutsche Telekom gemeinsam mit dem Neu-Eigentümer World Access Inc.\, Atlanta zu verhindern. Für Rückfragen: TelDaFax Aktiengesellschaft Investor Relations Tel.: 0 64 21 / 181 18 29 Fax: 0 64 21 / 181 12 25 Investor-relations@teldafax.de Aktionärshotline: 0 64 21 / 181 – 18 12

    TELDAFAX AG AKTIEN O.N.
    745510 / DE0007455107 7,68
    EUR 30.12.2000

    Nach meiner Meinung sollte den damaligen Aktionären dieser Verlust zumindest steuerlich anerkannt werden, da diese ein Unternehmen finanzierten das für Lohnsteuern etc gesorgt hat.

    MfG R.H.

    Antworten
    • Hallo Herr Herzog,
      wie Verluste mit Aktien steuerlich betrachtet werden, hängt auch davon ab, wann die Anleger die Aktien gekauft haben. Seit 2009 gilt das Steuerregime der Abgeltungsteuer, Aktien, die schon vorher erworben wurden, gelten als „Altfälle“ – nach einer Haltefrist von einem Jahr waren damals Gewinne steuerfrei, Verluste konnten dann aber auch nicht geltend gemacht werden. Das nur zur Einordnung.

      Antworten

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