Die Uhr tickt: Was bislang der 30. Mai war, ist in diesem Jahr estmals der 31. Juli: Zeit, nun endlich die Steuererklärung fertig zu machen. Wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein dran lässt, braucht sogar erst bis zum 28. Februar 2020 abzugeben. Was mancher nicht weiß: Berufstätige können mit beruflich genutzen IT-Geräten Steuern sparen.
Die Steuererklärung ist lästig, kann sich aber richtig lohnen. Denn im Schnitt gibt es vom Fiskus 974 Euro Erstattung zurück, wenn man eine Steuererklärung für 2018 abgibt. Wer zum Beispiel private IT-Geräte und Software beruflich nutzt, kann die Ausgaben dafür von der Steuer absetzen. Bei der Einkommensteuererklärung können sowohl die Anschaffungskosten als auch die monatlichen Kosten für die Telefon- und Internetnutzung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Fallen die Werbungskosten hoch aus, ist eine Steuererstattung zu erwarten.
Wichtig: Die detaillierte Auflistung von beruflich bedingten Kosten für IT und Fortbildung macht sich nur dann bezahlt, wenn die insgesamt im Jahr 2018 angefallenen berufsbedingten Kosten (inklusive der Kosten für den Weg zur Arbeit) 1.000 Euro überschreiten. Denn Werbungskosten bis 1.000 Euro erkennt das Finanzamt pauschal, das heißt ohne Einzelauflistung und Nachweis, steuermindernd an, schreibt der IT-Branchenverband Bitkom.
Wer privat angeschaffte IT-Geräte fast komplett(mindestens 90 Prozent) beruflich nutzt, kann die Kosten dafür in voller Höhe von der Steuer absetzen. Bei geringerer beruflicher Nutzung sind die Kosten in berufliche und private Nutzungsanteile aufzuteilen. Kann man den Nachweis nicht führen, geht die Rechtsprechung von einer Aufteilung von 50 zu 50 (beruflich/privat) aus. Neu im Steuerjahr 2018 ist, dass Anschaffungskosten bis 800 Euro (netto) komplett im Jahr des Kaufs geltend gemacht werden können. Wird der Wert überschritten, muss der Nettokaufpreis zusammen mit der gezahlten Umsatzsteuer über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Bislang lag diese Grenze bei 410 Euro (netto).
Die 800-Euro-Grenze gilt für Hardware wie PC, Notebook oder Tablet sowie für zugehörige Peripheriegeräte wie Drucker, Monitor oder Maus. Für diese Geräte wird eine gewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren angenommen. Für Smartphones beträgt die gewöhnliche Nutzungsdauer fünf und für Faxgeräte sechs Jahre. Ähnliches gilt übrigens auch für die Nutzung von Software.
Steuerzahler können auch berufliche Telefon- und Internetkosten (Grundgebühr und Verbindungsentgelte) als Werbungskosten absetzen. Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 20 Euro pro Monat pauschal als Werbungskosten an. Bei fehlenden Anhaltspunkten für eine Aufteilung geht in der Regel 50 zu 50 (privat/beruflich) in Ordnung.
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Computer-Kurse und Software-Schulungen werden übrigens in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt. Voraussetzung ist, dass ein PC-Kurs mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht und die erworbenen Kenntnisse im Beruf eingesetzt werden. Das muss der Kursteilnehmer nachweisen. In jedem Fall braucht er eine Teilnahmebescheinigung für den Kurs. Besser ist eine Erklärung des Arbeitgebers, die den beruflichen Anlass der Schulung deutlich macht.
Neben den Kursgebühren können die Fahrtkosten zum Kursort (0,30 Euro pro Kilometer bei Fahrten mit dem eigenen Auto oder Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel), Übernachtungskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden. Auch Reisekosten zu einer Messe können bei der Besteuerung geltend gemacht werden, soweit sie beruflich veranlasst sind.
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