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Solidaritätszuschlag – Wir dürfen leider weiterzahlen

Tja, Pech gehabt. Den Solidaritätszuschlag müssen wir Bundesbürger erst einmal weiterzahlen. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hält den Solidaritätszuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer zumindest bis zum Jahr 2007 nicht für verfassungswidrig. Doch die gute Nachricht steckt wie so oft in Nebensätzen.

Denn Deutschlands höchste Finanz- und Steuerrichter mahnten zumindest an, dass der Soli nicht „zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung“ werden dürfe. „Dauerhaft“ ist natürlich ein dehnbarer Begriff, aber die Finanzrichter gaben mehrere Hinweise, die die Politik ernst nehmen sollte: Die Richter schrieben der Regierung ins Stammbuch, dass eine Ergänzungsabgabe nur zur Finanzierung eines aufgabenbezogenen Mehrbedarfs des Bundes erhoben werden dürfe. Der Soli könne erst dann verfassungswidrig werden, wenn sein Zweck erreicht sei, außerdem dürfe er nicht dazu dienen, eine dauerhafte Finanzierungslücke zu decken. Und die Richter gaben sogar einen zeitlichen Hinweis: Der Bund beteilige sich noch bis zum Auslaufen des Solidarpakts II im Jahr 2019 an der Finanzierung der einigungsbedingten Lasten.

Vermutlich wird das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nun wieder den Ball zugespielt bekommen, denn eine der Kläger hat bereits angekündigt, im Fall einer Niederlage weiterzuklagen.

Aus meiner Sicht wäre die Politik jetzt gut beraten, nach dem Ausstieg aus der Kernenergie nun den Ausstieg aus dem Soli anzugehen. Und vielleicht klappt es ja schon ein bißchen früher als 2019. Schließlich brütet die Koalition ja gerade ohnehin über einer – pünktlich zur nächsten Bundestagswahl – geplanten Steuerreform.

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