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Kein Wegfall: Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer läuft weiter

Zum Jahreswechsel stehen wie so oft zahlreiche steuerliche Veränderungen an. Eine davon ist der Wegfall des Solidaritätszuschlags für die meisten, wenn auch nicht alle Steuerzahler. Um den Einstieg in den Ausstieg aus dem Soli hatte man  jahrelang gerungen. Doch wie schaut es eigentlich für Anleger mit Kapitaleinkünften aus? Fällt der Solidaritätzuschlag auf die Abgeltungsteuer (Steuersatz von 25 Prozent pauschal) künftig ebenfalls weg?

Bekanntlich dürfen sich sehr viele Steuerzahler ab 2021 über den Wegfall des Solidaritätszuschlags freuen: Rund 90 Prozent der Steuerzahlenden müssen künftig keinen Solidaritätszuschlag mehr abführen, hatte das Bundesfinanzministerium mitgeteilt. Genauer gesagt: Bis zu einem Einkommen von rund 73.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 151.000 Euro (Verheiratete oder Verpartnerte) fällt künftig kein Solidaritätszuschlag mehr an, rechnet der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) vor. Bei höherem Einkommen zahlt man allerdings weiter. Steigt das Einkommen, erhöht sich der Solidaritätszuschlag schrittweise. Erst ab einem Einkommen von 96.820 Euro bzw. 193.640 Euro (Alleinstehende / Verheiratete) müssen Steuerzahler den Soli-Zuschlag von 5,5% weiterhin in voller Höhe zu entrichten.

Weiter Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer

Doch Anleger mit höheren Kapitaleinkünften müssen auf der Hut sein. Die Freigrenzenregelung im Gesetz findet nämlich keine Anwendung auf Kapitaleinkünfte, die Anleger im Privatvermögen erzielen. Das heißt also: Banken werden den Soli auch weiterhin automatisch mit abführen, sobald ein Anleger seinen Sparerpauschbetrag (801 Euro pro Person) ausgeschöpft hat. „Mit Blick auf den günstigeren Abgeltungsteuersatz stand eine Entlastung der Bezieherinnen und Bezieher von Kapitaleinkünften nicht im Vordergrund des ersten Abbauschritts“, hieß es in der Auskunft des Bundesfinanzministeriums (BMF) mir gegenüber. Im Klartext: Der Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer hat noch nicht ausgedient.

Günstigerprüfung kann ein Ausweg sein

Doch es gibt einen Ausweg, zumindest für Anleger mit vergleichsweise geringem Einkommen. Sie können über die Steuererklärung die so genannte Günstigerprüfung beantragen. „Werden durch die sog. Günstigerprüfung die Kapitaleinkünfte mit dem niedrigeren individuellen Einkommensteuersatz besteuert, findet die angehobene Freigrenze Anwendung“, schreibt das BMF weiter.

Interessant in diesem Zusammenhang war noch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP (siehe Bundestagsdrucksache 19/14585, Anlage 2, Antwort zu Frage 8 (S. 4)). Darin heißt es: „Neben der vom Kapitalgläubiger zu viel einbehaltenen Kapitalertragsteuer wird dann auch der entsprechende Solidaritätszuschlag erstattet. In allen anderen Fällen (individuelle Einkommensteuer ist höher) profitieren die Steuerpflichtigen von dem niedrigeren Abgeltungsteuersatz.

Die Kapitaleinkünfte werden in diesem Fall nicht bei der veranlagten (höheren) Einkommensteuer berücksichtigt. Folglich scheidet eine Anwendung der höheren Freigrenze auch auf diese Kapitaleinkünfte dann aus.

Fazit: Für Kapitalanleger, die ihren Sparerfreibetrag ausgeschöpft haben, bleibt es dabei: Auch künftig werden aus 25 Prozent Abgeltungsteuer so mindestens 26,375 Prozent Steuerbelastung (25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag plus etwaige Kirchensteuer).

 

Foto: Bild von Bruno /Germany auf Pixabay

 

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