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Plötzlich Homeoffice – wie lässt sich das von der Steuer absetzen?

Sie telefonieren mit einem Geschäftspartner, und plötzlich hören Sie nicht nur ihn, sondern auch zwei Kinder im Hintergrund? In Corona-Zeiten wird das Homeoffice zur neuen Normalität. Mich persönlich, selbst Mutter und schon seit vielen Jahren fast ausschließlich mit Überzeugung vom Homeoffice aus tätig, freut das eigentlich ungemein – wenn nur die Umstände für die Home-Office-Initiative nicht so bitter wären. Doch was gilt es eigentlich zu beachten?

Um die Verbreitung des Coronavirus in Unternehmen zu vermeiden oder einzudämmen, weisen einige Arbeitgeber ihre Mitarbeiter an, von zu Hause aus zu arbeiten. „Die damit einhergehenden Kosten, wie Telekommunikationsaufwendungen und Büroverbrauchsartikel, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Wege des Auslagenersatzes steuerfrei erstatten“, erklärt dazu Erich Nöll, Geschäftsführer und Rechtsanwalt beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.

Oftmals ist es allerdings sehr aufwändig, die tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln. Ist für die Arbeit im Homeoffice ein Telefon- und /oder Internetanschluss erforderlich, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für diese Telekommunikationsaufwendungen entweder 20 % der jeweiligen Monatsabrechnung, aber max. 20 € pro Monat pauschal steuerfrei erstatten.
Falls der Arbeitgeber diese Kosten nicht teilweise trägt, kann der Arbeitnehmer sie als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung für 2020 geltend machen.

Noch etwas kommt hinzu – auf einmal kann man unter Umständen ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen: Denn wenn der Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice anweist und die Bürogebäude des Unternehmens wegen dem Coronavirus schließt, steht dem Arbeitnehmer im Unternehmen kein Arbeitsplatz mehr zur Verfügung. Dann aber „können auch diejenigen Arbeitnehmer die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers steuerlich geltend machen, die es ansonsten unter normalen Umständen nicht können“, erläutert Nöll.

Doch es muss eine wichtige Voraussetzung gegeben sein: Der Arbeitnehmer muss einen abgeschlossen Raum als Arbeitszimmer zu Hause zur Verfügung haben. Das Aufstellen eines Laptops am Küchentisch, den auch die Kinder für Schule-Daheim nutzen, reicht für den Werbungskostenabzug nicht aus.

Als Werbungskosten können dann maximal 1.250 € geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag von 1.250 € ist auch bei nicht ganzjähriger Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe, also nicht zeitanteilig, zum Abzug zuzulassen.

Foto: Tina Witherspoon/unsplash.com

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