Darf eine Bank ihren Privatanlegern Negativzinsen auf Einlagen abknöpfen? Mit dieser Frage befasst sich das Landgericht Tübingen am 8. Dezember auf Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Entscheidung ist angesichts der anhaltenden Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank von großer Bedeutung.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZ BW) hatte gegen die Volksbank Reutlingen geklagt (Az.: 4 O 187/17). In einen inzwischen zurückgenommenen Preisaushang hatte das Institut Minuszinsen auch für Privatkunden aufgenommen, sich aber trotz späterer Rücknahme nicht dazu verpflichten wollen, dauerhaft darauf zu verzichten. Am 8. Dezember wird der Fall mündlich verhandelt und dürfte für bundesweite Aufmerksamkeit sorgen.
In ihrer hauseigenen „Verbraucherzeitung“ hat sich die VZ BW zu dem Fall geäußert.
Sie sieht Negativzinsen als „unnötig und rechtswidrig“ an. Negativzinsen auf Einlagen von Privatanlegern seien nach Paragraph 488 BGB rechtswidrig: Danach werde nur der Darlehensnehmer zu Zinsen verpflichtet; Verbraucher, die Einlagen bei Banken deponieren, seien aber gerade Darlehensgeber und könnten daher nicht verpflichtet werden, Zinsen zu zahlen.
Auch Anlegeranwälte wie Klaus Nieding von der Kanzlei Nieding + Barth aus Frankfurt sehen hohe Hürden für Negativzinsen bei Einlagen von Privatanlegern: Allenfalls bei Neuverträgen im Privatkundengeschäft könnte unter Umständen die Einführung eines negativen Einlagenzinses möglich sein. „Dies muss aber explizit zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden vereinbart werden.“
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