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Mehr Netto noch im November sichern

Gerade vor Weihnachten kann man mehr Netto gut gebrauchen. Das kann man sich mit Hilfe eines Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung jetzt noch sichern.
So geht das – und das ist zu beachten.

Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2019 sollte noch im Oktober gestellt werden, rät Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Denn dann würden die gesamten Ausgaben für 2019 in November und Dezember 2019 als Freibetrag bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt: „Der Nettobetrag von etwaigem Weihnachtsgeld und vom November- sowie Dezembergehalt können dadurch deutlich höher ausfallen.“

Der Antrag, der im Formularcenter der Finanzverwaltung unter www.formulare-bfinv.de heruntergeladen werden kann, lässt sich gleich für zwei Kalenderjahre stellen, sofern die Aufwendungen

voraussichtlich ähnlich hoch bleiben. Etwaige Änderungen müssen dem Finanzamt allerdings sofort mitgeteilt werden. Beantragt man die Lohnsteuerermäßigung nicht mehr vor dem 31. Oktober, aber noch bis zum 30. November, profitiert man beim Dezembergehalt vom kompletten Jahresfreibetrag.

Doch ein paar Hürden muss man nehmen:  Das Finanzamt trägt Aufwendungen ein, wenn diese insgesamt mehr als 600 Euro betragen. Für bestimmte Posten wie Kinderbetreuungskosten oder Handwerkerleistungen gilt diese Mindestgrenze nicht.

Aufwendungen, die sonst erst mit der Steuererklärung geltend gemacht werden, können eingetragen werden. Dazu gehören beispielsweise Aufwendungen für Fahrten zur Tätigkeitsstätte, Reisekosten, Arbeitsmittel, doppelte Haushaltsführung, Gewerkschaftsbeiträge oder berufliche Fortbildungskosten, soweit diese den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1000 Euro übersteigen.

Spenden, Schulgeld, Kinderbetreuungskosten, Unterhaltsleistungen, die Kirchensteuer oder andere Sonderausgaben, die höher als 36 € sind, können ebenso eingetragen werden wie Krankheits-, Pflegekosten oder andere außergewöhnliche Belastungen.

Die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in Privathaushalten zählen bei der Berechnung eines Freibetrags ab dem ersten Euro. Sie können nach Auskunft des BVL in Höhe des vierfachen Betrags der sich daraus ergebenden Steuerermäßigung als Freibetrag berücksichtigt werden. Ein zu hoher oder zu geringer Lohnsteuerabzug wird letztlich über die Steuerveranlagung ausgeglichen.

Wenn ein Freibetrag berücksichtigt wird, kann sich das höhere Nettogehalt auch positiv auf staatliche Leistungen wie Elterngeld auswirken. Für ein höheres Elterngeld muss der Steuerklassenwechsel allerdings spätestens sieben Monate vor dem Monat, in dem der Mutterschutz beginnt, beantragt worden sein.

Bei absehbarer Arbeitslosigkeit sollte man rechtzeitig eine günstigere Steuerklasse wählen. Wenn die Änderung spätestens mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 eingetragen ist, winkt dadurch ein höheres Arbeitslosengeld.

Wichtig zu wissen: Eingetragene Freibeträge sowie bestimmte
Steuerklassen verpflichten regelmäßig zur Abgabe der Steuererklärung. 

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