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Keine Minus-Zinsen bei Riester-Verträgen

Riester-Verträge dürfen bei der Grundverzinsung keine Negativzinsen aufweisen – die entsprechende Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Kreissparkasse Tübingen hatte auch in zweiter Instanz Erfolg.

Die beklagte Sparkasse verwendet in ihrem Riester Banksparplan „VorsorgePlus“ eine auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart rechts­­widrige, gegen das Transparenzgebot verstoßende Klausel zur Zinsanpassung. Damit sind die von der Sparkasse in ihrem Preisverzeichnis mitgeteilten negativen Grund­verzinsungen für den „VorsorgePlus“ Vertrag hinfällig (OLG Stuttgart, (Az 4 U 184718, Urteil vom 27.3.2019, nicht rechtskräftig).

Lesenswert ist, wie das OLG Stuttgart argumentierte:  Insbesondere erfülle die
beanstandete Klausel nicht die Vorgaben, wonach es dem Vertragspartner ohne fremde
Hilfe möglich sein muss, möglichst klar und einfach seine Rechte
festzustellen. Mit einer Internetrecherche sei zwar eine Ermittlung der
3-Monatszinssätze möglich, nicht jedoch ein klarer und einfacher Zugriff
auf die 10-Jahreszinsen. Die Klausel sei auch deshalb intransparent,
weil nach weiteren Formulierungen von der Gutschreibung von Zinsen und
einer Hinzurechnung die Rede ist.

Die Klausel benachteilige den Verbraucher auch unangemessen, da die
Möglichkeit eines negativen Zinses mit wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Darlehensregelungen nicht vereinbar sei. Gerade bei einem
Altersvorsorgevertrag beziehungsweise einem sogenannten Riestervertrag
gehe es um die Vermögensbildung und Vorsorge für das Alter, was sich mit
der Möglichkeit negativer Grundzinsen per se nicht vereinbaren lasse. 

Mit seiner Entscheidung folgt das OLG der Rechtsmeinung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Negative Grundzinsen wider­sprechen dem Grundgedanken der Altersvorsorge und haben in diesen Verträgen nichts zu suchen“, kommentiert Niels Nauhauser, Abteilungs­leiter Altersvorsorge, Banken und Kredite bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die Entscheidung. „Sollte das Urteil gegen die Sparkasse rechtskräftig werden, müsste sie allen Kunden die Negativzinsen, die sie vom Bonuszins abgezogen hat, rückwirkend gutschreiben“.

Wegen der gleichzeitig vereinbarten, laufzeitabhängigen Bonuszinsen, die die Grundzinsen überstiegen, war es jedoch bisher zu keinem Negativsaldo zulasten der Bankkunden gekommen.

Die Kreissparkasse Tübingen hatte für ihrem Riester Banksparplan „VorsorgePlus“ über den Preisaushang eine negative Grundverzinsung bekannt gegeben.„Mit einer negativen Grundverzinsung wird durch die Verrechnung der Bonuszins geschmälert, der mit den Verbrauchern zusätzlich vertraglich vereinbart war“, erläutert Nauhauser.

 

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