Einladung zur Hauptversammlung binnen 48 bis 72 Stunden
Ab 3. September sollen Sie als Aktionär innerhalb von 48 bis 72 Stunden Infos zu Unternehmen quer durch ganz Europa bekommen. Und zwar Informationen, Mitteilungen und Hauptversammlungseinladungen von börsennotierten Unternehmen, aber auch Aktionärslegitimationen. Die neuen Regeln gelten für Aktien von Emittenten im EU-Raum, aber auch für Aktien aus dem Vereinigten Königreich noch bis Ende 2020.
Bisher war es für Sie als Anleger oft alles andere als einfach, grenzüberschreitend in Europa ihre Rechte wahrzunehmen. Nun soll sich das ändern – und zwar für Hauptversammlungen, zu denen die Gesellschaften ab 3.September 2020 einberufen. Konkret bedeuten die neuen Regeln Folgendes: Anleger sollen nicht nur über die Veranstaltung als solche rechtzeitig informiert sein. Außerdem müssen Sie auch einen Link zu einer Website erhalten, die alle HV-relevanten Informationen für die Aktionäre zugänglich macht. Auch der Rückkanal vom Aktionär zum Unternehmen soll funktionieren: Sie als deutscher Privatanleger könnten dann an einer Hauptversammlung (HV) etwa in den Niederlanden oder in Frankreich teilnehmen – und zum Beispiel online über die Tagesordnungspunkte abstimmen.
Schnelle Infos nicht nur zur Hauptversammlung, auch zu Dividenden oder Kapitalmaßnahmen
Damit das alles klappt, stehen die Finanzdienstleister, die mir der Verwahrung von Wertpapieren zu tun haben, in der Pflicht. Denn eine EU-Durchführungsverordnung schreibt standardisierte Formate und Prozesse vor, die die rasche Weitergabe der Informationen an die Anleger gewährleistet. Auch über Dividendenmitteilungen oder Kapitalmaßnahmen erhalten Sie als Anleger europaweit künftig rasche Informationen.
2021 Änderungen bei Vorstandsvergütungen
Und es geht Schlag auf Schlag weiter. Denn ab 2021 erhalten Sie als Anleger ein detailliertes Mitspracherecht in Sachen Vorstandsvergütung. Alle vier Jahre beschließt die Hauptversammlung über das Vergütungssystem der Organe der Gesellschaft, das der Aufsichtsrat erarbeitet hat („Say on Pay“) – außerdem jährlich über den detaillierten und gesonderten Vergütungsbericht, den die Gesellschaften vorlegen müssen. „Das Vergütungssystem muss die nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung fördern, also nicht nur den wirtschaftlichen Bestand des Unternehmens sichern helfen, sondern auch Umweltschutzaspekte etc. berücksichtigen“, sagt Jella Benner-Heinacher, Hauptgeschäftsführerin der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz im Gespräch mit mir für das Anlegermagazin Börse Online.
Ab 2021 können Anleger dann auf Hauptversammlungen beschließen die Maximalvergütung des Vorstands zu deckeln. Dafür brauchen Sie als Privatanleger allerdings einen etwas größeren Geldbeutel – oder können sich mit anderen Anlegern zusammentun. Um die Maximalvergütung des Vorstands zu kürzen, müssen Anleger nämlich ein Quorum in Höhe von einem Grundkapitalanteil von 500 000 Euro oder fünf Prozent des Grundkapitals nehmen. Dieses Recht greift in den Aufgabenbereich des Aufsichtsrat hinein, man darf gespannt sein, wie häufig es genutzt werden wird.
Foto: Hans / pixabay.com; magnet.me/unsplash.com
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