Eine Berufsausbildung oder ein Erststudium gehen ganz schön ins Geld. Daher wäre es natürlich toll, wenn man Aufwendungen dafür als Werbungskosten absetzen dürften – und in spätere Jahre vortragen lassen könnte, wenn man ein ordentliches Einkommen erzielt. Doch das sah das deutsche Steuerrecht nicht vor – und diese Regelung ist auch verfassungsgemäß, wie das Bundesverfassungsgericht heute entschieden hat.
Die Streitfrage war schon länger anhängig, heute hat das Bundesverfassungsgericht nun entschieden, dass die bestehenden Regelungen zur steuerlichen Behandlung von so genannten Erstausbidlungskosten verfassungsgemäß sind. Was heißt das im Klartext?
Wer direkt nach der Schule eine Erstausbildung ohne Beschäftigung absolviert, darf die damit verbundenen Bildungskosten auch weiterhin nur als Sonderausgaben, nicht aber als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht mit Veröffentlichung von heute sein Okay gegeben (Az.: 2 BvL 22/14 bis 2 BvL 27 / 14; Beschluss vom 19.11.2019).
Das ist ein bedeutsamer Unterschied. Denn der Abzug von Sonderausgaben für Studium etc. ist auf derzeit 6000 Euro gedeckelt (in den behandelten Fällen lag der Deckel noch bei 4000 Euro); außerdem dürfen Sonderausgaben nur in dem Jahr steuerlich geltend gemacht werden, in dem sie entstehen. Das Problem daran: Als Student oder Auszubildender hat man oft nur ein geringes Einkommen, so dass man häufig sowieso keine Steuern zahlt, weil man unter dem Grundfreibetrag bleibt. Der mögliche Sonderausgabenabzug läuft dann ins Leere.
Hätte sich das Verfassungsgericht der geltenden Rechtslage entgegengestellt und den Werbungskostenabzug erlaubt, dann hätte man Studienkosten in unbegrenzter Höhe in Folgejahre vortragen können, wenn man ordentlich Geld verdient – und hätte so seine Steuerlast ordentlich mindern können.
Zur Begründung führten die Verfassungsrichter folgendes an: Die Erstausbildung oder das Erststudium direkt nach dem Schulabschluss vermittle „nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne“; sie weise „eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf“. Deshalb darf der Gesetzgeber dies Kosten als privat veranlasst einstufen.
Gut zu wissen: Wer eine Zweitausbildung macht, etwa ein Masterstudium oder eine Weiterbildung oder eine Umschulung absolviert, aber auch Dual-Studierenden steht der Werbungskostenabzug offen. „Die Politik sollte das Urteil zum Anlass nehmen, über die steuerliche
Behandlung von Erststudienkosten neu nachzudenken“, sagte der
Präsident des Bundes der Steuerzahler (BdSt), Reiner Holznagel, in Reaktion auf das Urteil. „Bildung
ist ein wichtiges Gut in unserem Land – deshalb sollte der Gesetzgeber
alle Möglichkeiten nutzen, dies zu unterstützen. Dazu zählt aus Sicht
des Bundes der Steuerzahler auch, Kosten für Ausbildung und Studium
gleichermaßen als Werbungskosten anzuerkennen.“
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