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Was ist die Vorabpauschale und wie wird sie berechnet?

Bekanntlich wurde die Besteuerung von aktiv gemanagten Fonds und ETF bereits 2018 grundlegend geändert. Doch noch immer sorgt ein Begriff für Verwirrung, den Anlegerinnen und Anleger mit thesaurierenden Fonds und ETF im Depot kennen sollten – die Vorabpauschale. Aber wofür muss man diese kennen?

Vorabpauschale sorgt für mehr Bequemlichkeit

Ohne hier nochmals auf alle Details der Fondssteuerreform von 2018 einzugehen: Ein Punkt der Reform bringt Anlegern auf jeden Fall einen Bequemlichkeitsvorteil – die Vorabpauschale. Sie wurde insbesondere deshalb eingeführt, damit der Fiskus auf jeden Fall auch bei thesaurierenden Auslands-Fonds Jahr für Jahr Steuern kassieren kann. Sie greift also bei voll- oder teilweise thesaurierenden aktiv gemanagten Fonds und ETF, die Erträge also sofort wieder ins Fondsvermögen investieren, also thesaurieren, wie der Fachbegriff heißt. Vor allem ausländische thesaurierende Fonds waren bis dato steuerlich sehr aufwändig zu für deutsche Anleger. Dieser Nachteil ist entfallen.

Inländische Depotbanken kümmern sich um Versteuerung

Jetzt sind Auslandsfonds oder -ETF vom steuerlichen Handling her den inländischen gleichgestellt. Vorausgesetzt, Sie verwahren ihre  Anteile in einem Depot in Deutschland . Seit Anfang 2018 kümmert sich Ihre inländische Depotbank nämlich bei  thesaurierenden Fonds komplett um die Versteuerung der laufenden Erträge. Denn jährlich müssen die Banken nun die so genannte Vorabpauschale als fiktiven Ertrag berechnen. Darauf werden dann 25 Prozent Abgeltungssteuer einbehalten und abgerechnet. Je nach Fonds-Typ wird hierbei noch die jeweilige Teilfreistellung berücksichtigt.

Teilfreistellungen sind zu berücksichtigen

Wie hoch die Teilfreistellungen sind, hängt von der Art des Fonds ab:

– bei Aktienfonds (mit mehr als 50 Prozent Aktienanteil im Fondsvermögen) erhalten Anleger 30 Prozent
der Ausschüttungen von der Abgeltungsteuer freigestellt,

– bei offenen Immobilienfonds mit Schwerpunkt Deutschland beträgt der freigestellte Satz 60 Prozent, bei offenen Immobilienfonds, die überwiegende im Ausland anlegen, sind es sogar 80 Prozent.

– bei Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25 Prozent sind es 15 Prozent; liegt der Anteil darunter, gibt es keine Teilfreistellung.

Doch was hat man als Privatanleger mit einem Inlandsdepot jetzt von der Vorabpauschale? Da Sie Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale abgezogen bekommen, müssen Sie seit dem Steuerjahr 2018 nicht mehr jährlich die Erträge von thesaurierenden Fonds und ETF mühselig in Ihrer Steuererklärung aufdröseln. Eine klare Vereinfachung.

So geht die Berechnung der Vorabpauschale genau

Die Berechnung der Pauschale ist nicht ganz trivial. Wenn Sie es genau wissen wollen, gibt es die nötigen Infos auf der Website des Fondsverbands BVI. Dort erläutert eine Broschüre die Details:

Als erstes wird geprüft, ob der Wert des Fonds im jeweiligen Jahr gestiegen ist. Falls nein, wird die Pauschale nicht berechnet, und es fällt keine Abgeltungssteuer an. Macht der Fonds oder ETF während eines Jahres Teilausschüttungen, kann das die Pauschale übrigens bis auf 0 Euro drücken. Für das Jahr, in dem Sie die Fondsanteile erwerben, wird die Pauschale zeitanteilig berechnet.

War die Kursentwicklung positiv, läuft die Berechnung wie folgt: Die Höhe der Vorabpauschale bestimmt sich nach dem Wert des Fondsanteils am Jahresanfang multipliziert mit 70 Prozent des jährlich amtlich veröffentlichten Basiszinssatz. Dieser Basiszins wird durch die  Deutsche Bundesbank anhand der Durchschnittsverzinsung öffentlicher Anleihen ermittelt. Das Bundesfinanzministerium hat diesen Basiszins Anfang 2025 gerade wieder bekanntgegeben: Für 2025 beträgt er 2,53 Prozent. Für 2024 lag der Satz bei 2,29 Prozent; 2023 betrug er 2,55 Prozent.

Steuer auf Vorabpauschale wird immer erst ein Jahr später abgezogen

Wichtig zu wissen: Die Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale für 2025 wird erst Anfang 2026 abgezogen. Wenn Sie in diesen Tagen im Januar 2025 Abgeltungssteuer auf Vorabpauschalen abgezogen bekommen, ist das die Steuer auf die Vorabpauschale 2024. Denn der Steuerabzug erfolgt immer erst etwa ein Jahr später.

Und so lautet die Formel für die Ermittlung der steuerpflichtigen Vorabpauschale:
Rücknahmepreis des Fondsanteils zum Jahresanfang x 70 Prozent des Basiszinssatzes laut Bundesbank
= Basisertrag, abzüglich etwaiger Ausschüttungen = Vorabpauschale

Für 2024 betrug die Vorabpauschale daher 1,6 Prozent (70 Prozent von 2,29 Prozent). Für 2025 werden es dann 1,77 Prozent (70 Prozent von 2,53 Prozent) sein. Klingt kompliziert? Zum Glück rechnet Ihre Bank das alles für Sie ab.

Wenn Sie aber selbst kalkulieren möchten, wie viel Steuer auf Ihren ETF anfällt, können Sie einen ETF-Steuerrechner nutzen.

Was muss ich als Anleger tun?

Für den Fall, dass Sie am Jahresanfang 25 Prozent Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale zahlen müssen, sollten Sie darauf achten, dass auf Ihrem Depotverrechnungskonto genügend Liquidität vorhanden ist. Bevor Ihre Depotbank tatsächlich die Steuer einzieht, wird sie aber prüfen, ob sie in Ihrem allgemeinen Verlustverrechnungstopf noch einen ausreichenden Saldo haben oder ob für 2024 ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vorhanden ist oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt. Anleger, die schon ein nettes Sümmchen in thesaurienden ETF angespart haben, müssen aber damit rechnen, dass ihr Freistellungsauftrag nicht ausreicht – und dann wird Geld vom Konto abgebucht. Für manche ist das am Jahresanfang eine unliebsame Überraschung, mit der sie nicht rechnen.

 

 

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