Knock-out-Zertifikate sind hoch spekulativ. Ärgerlich, wenn die Knock-out-Schwelle erreicht und das Papier wertlos wird. Doch bislang war umstritten, ob sich diese Verluste bei der Abgeltungsteuer verwerten lassen. Der Bundesfinanzhof (BFH) sprach in einem heute veröffentlichen Urteil ein Machtwort.
Hat ein Steuerpflichtiger in Knock-Out-Zertifikate investiert, die durch Erreichen der Knock-Out-Schwelle verfallen, kann er den daraus resultierenden Verlust bei seinen Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen. Damit stellt sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 20. November 2018 (Az.: VIII R 37/15) gegen die derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung.
Im Streitfall hatte der Kläger 2011 verschiedene Knock-Out-Zertifikate erworben, die je nach Kursverlauf der Basiswerte auf Zahlung eines Differenzausgleichs gerichtet waren. Noch während des Streitjahrs wurde die Knock-Out-Schwelle erreicht. Dies führte zur Ausbuchung der Kapitalanlagen ohne jeglichen Differenzausgleich bzw. Restwert. Das Finanzamt erkannte die daraus resultierenden Verluste nicht an. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts.
Unabhängig davon, ob im Streitfall die Voraussetzungen eines Termingeschäfts vorgelegen hätten, seien die in Höhe der Anschaffungskosten angefallenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen.
Das Urteil ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung des BFH: Seit Einführung der Abgeltungssteuer 2009 geht es ihm darum, grundsätzlich sämtliche Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu erfassen – egal, ob es sich um Gewinne oder Verluste handele (vgl. dazu auch das Urteil vom 24. Oktober 2017 VIII R 13/15, BFHE 259, 535 zum insolvenzbedingten Ausfall einer privaten Darlehensforderung).
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