Sie haben bei einer Unternehmensabspaltung neue Aktien erhalten? Dann müssen Sie auf die Papiere keine Abgeltungsteuer zahlen. Dieser Meinung ist zumindest das Finanzgericht München in einem Urteil (Az.: 8 K 981/17).
Unternehmensabspaltung bei Hewlett Packard sorgte für Steuer-Zoff
Kapitalmaßnahmen von internationalen Unternehmen sorgen immer mal wieder für Zoff mit dem deutschen Finanzamt. Denn oft ist umstritten, ob Abgeltungsteuer fällig wird oder nicht. So auch im aktuellen Streitfall. Ein Ehepaar hatte geklagt, das Anteile an einem US-Unternehmen (Hewlett Packard Company) hielt. Das Unternehmen wurde 2015 umbenannt. Und mn Anschluss hatte der Konzern einen Geschäftsteil im Wege eines Spin Offs auf eine Tochtergesellschaft übertragen. Dabei wurden die Aktien wurden 1:1 getauscht. Zusätzlich hatten die Anleger jeweils eine Aktie der Tochtergesellschaft erhalten. Darauf hatte die Bank nach Vorgaben der Finanzbehörden Abgeltungsteuer einbehalten.
Kapitalrückzahlung oder Sachdividende?
Auch der Fiskus wollte die abgezogene Steuer bei der Einkommensteuererklärung nicht erstatten. Denn er wertete die Zuteilung der Aktien als steuerpflichtige Sachausschüttung. Die Kläger waren anderer Meinung: Sie sahen in den Aktien der Tochtergesellschaft lediglich eine steuerneutrale Kapitalrückzahlung.
Das Finanzgericht München gab, wie schon andere Finanzgerichte vor ihm, den Klägern recht. Allerdings ist das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof (Aktienzeichen des Revisionsverfahrens: VIII R 6 / 20). Es gibt auch weitere Verfahren zu ähnlichen Fragen. So liegt das Revisionsverfahren zum Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ebenfalls bereits vor dem Bundesfinanzhof. Es hat das Aktenzeichen VIII R 9/19 und ist auf der BFH-Website bereits veröffentlicht.
Tipp: Einspruch einlegen
Anleger in ähnlicher Situation können Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und sich auf die Revisionsverfahren berufen.
Foto: Scott Graham/unsplash.com
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