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Steuern sparen – Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen neu gefasst

Das Bundesfinanzministerium hat sein Anwendungsschreiben zu Dienst- und Handwerkerleistungen und Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten überarbeitet und veröffentlicht. Das neu gefasste Schreiben enthält weitere Begünstigungen, bleibt aber hinter der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zurück, mahnt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin. Das könnte Raum für weitere Klagen vor Finanzgerichten eröffnen.

Paragraph 35a des Einkommensteuergesetzes hält für Privatleute einiges an Steuervergünstigungen parat: Sie können mit Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen im Haushalt ihre Steuerschuld verringern.

Und so schaut es derzeit aus: Wohnungseigentümer und Wohnungsmieter dürfen jährlich bis zu 20.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen der Steuererklärung geltend machen. Aber nicht der volle Betrag, sondern 20 Prozent davon, also maximal 4.000 Euro, verringern unmittelbar die Steuerschuld. Bei Handwerkerleistungen sind es 20 Prozent von maximal 6.000 Euro, also 1.200 Euro pro Jahr. Wichtig zu wissen: Barzahlen ist nicht, die Leistungen müssen unbar beglichen werden – nur dann werden die Aufwendungen steuerlich anerkannt.

Doch bislang gab es immer wieder Abgrenzungsfragen, was denn nun alles zu den absetzbaren Leistungen zählt. Mit Schreiben vom 9. November 2016 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) neu festgelegt, für welche Aufwendungen die Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz zu gewähren ist (IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008). Es reagiert damit vor allem auf Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH), der in mehreren Fällen zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden hatte.

Beispielsweise wird seither die Betreuung und Versorgung von Haustieren im Haushalt als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt. Auch Notrufsysteme, mit denen man per Knopfdruck rund um die Uhr nach Hilfe rufen kann, gelten als haushaltsnahe Dienstleistung (siehe dazu BFH-Urteil Az. VI R 18/14). Auch die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage kann ebenso als Handwerkerleistung mit dem Finanzamt abgerechnet werden wie eine Reparatur der Anlage. Das betrifft zum Beispiel Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜV bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen durch den Schornsteinfeger.

Die Verwaltung schließt sich auch der Rechtsprechung des BFH an, nach der Arbeiten außerhalb der unmittelbaren Grundstücksgrenzen förderfähig sein können, zum Beispiel Aufwendungen für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück.
 
Bei Hausanschlusskosten an Ver- und Entsorgungsnetze betont das Bundesfinanzministerium einerseits, dass diese ebenfalls „im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein können“. Aus den weiteren Ausführungen Im Schreiben ergibt sich laut NVL aber, dass Gebühren und Beträge beispielsweise von Zweckverbänden nicht begünstigt sind (Randziffer 22 sowie Anlage 1 des BMF-Schreibens). Für NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft steht diese Einschränkung in Widerspruch zum BFH-Urteil vom 20. März 2014 (VI R 56/12). Im entschiedenen Fall hatte der BFH außerdem eine Ermittlung der Arbeitsleistung im Schätzungswege anerkannt. Dies lehnt die Finanzverwaltung ebenfalls ab. Der NVL rechnet deshalb mit weiteren Streitfällen vor den Gerichten.

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