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Steuererstattung über den Gehaltszettel

Bis 30.11. kann man nicht nur seine KFZ-Versicherung wecheln, als Arbeitnehmer können Sie bis dahin auch einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen – und so ihr Netto im Weihnachtsmonat Dezember ordentlich pimpen und dann viiiieeele Geschenke kaufen.

Bis zum 30. November 2017 beantragt, berücksichtigt der Fiskus einen Freibetrag noch für das laufende Jahr. Das lohnt sich vor allem, wenn im Dezember Weihnachtsgeld ausgezahlt wird. Darauf weist der #Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin. „Der Nettobetrag von Weihnachtsgeld und Dezembergehalt wird dann deutlich höher ausfallen“, so BVL-Geschäftsführer Erich Nöll.

Der Antrag ist bei dem Finanzamt einzureichen, das für den Wohnsitz des Steuerpflichtigen zuständig ist.
Doch um den Freibetrag eingetragen zu bekommen, muss man bestimmte Hürden nehmen: Für Werbungskosten, die den Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen, für bestimmte Sonderausgaben über dem Pauschbetrag von 36 Euro, für außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art und insbesondere für Unterhaltszahlungen an finanziell bedürftige Angehörige gilt eine Antragsgrenze von 600 Euro. Ein Freibetrag wird für solche Aufwendungen nur eingetragen, wenn sie zusammengerechnet 600 Euro überschreiten.

Das haben viele Arbeitnehmer aber schnell zusammen: Zu den Werbungskosten rechnen beispielsweise die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Reisekosten für Auswärtstätigkeit, die nicht vom Arbeitgeber erstattet wurden, Kosten der doppelten Haushaltsführung, eines beruflich bedingten Umzugs, für Fortbildung, ein häusliches Arbeitszimmer, Fachliteratur oder Arbeitsmittel. 

Als Sonderausgaben gelten unterem anderem Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, wenn der Empfänger auf der Anlage U zugestimmt hat, gezahlte Kirchensteuer, zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, 30 Prozent des Schulgeldes für Privatschulen und Spenden an begünstigte Empfänger.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art zählen vor allem Krankheits- und Pflegekosten sowie Ausgaben zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und zur Instandsetzung der selbstgenutzten Immobilie bei Naturkatastrophen. Die außergewöhnlichen Belastungen werden um eine zumutbare Eigenbeteiligung gemindert.

Außerdem dürfen Arbeitnehmer bestimmte Ausgaben sogar ohne Mindestsumme als Freibetrag eintragen lassen, informiert der BVL:

– Einen Entlastungsbetrag für alleinstehende Mütter und Väter, wenn der Ehepartner 2016 verstorben ist. Sie werden noch nach der Steuerklasse III besteuert. In dieser Steuerklasse ist der Entlastungsbetrag jedoch nicht eingearbeitet. Er beträgt 1.908 Euro bei einem Kind sowie je 240 Euro für weitere Kinder, für die noch Kindergeld gezahlt wird.

– Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Haushalt. Für Handwerkerleistungen beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen ohne Materialkosten, maximal 1.200 Euro. Für haushaltsnahe Dienstleistungen kann die Steuerermäßigung bis 4.000 Euro betragen und für eine Haushaltshilfe im Minijob bis 510 Euro. Als Freibetrag wird pauschal der vierfache Betrag der Steuerermäßigung eingetragen.

– Verluste aus Vermietung einer Immobilie können ab dem Jahr nach Anschaffung oder Fertigstellung des Gebäudes als Freibetrag berücksichtigt werden.

Zwar müssen Steuerpflichtige mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung trotzdem noch eine Steuererklärung einreichen. Doch der Clou lautet: Sie müssen nicht mehr auf die Steuererstattung warten, weil diese größtenteils bereits bei der laufenden Gehaltszahlung berücksichtigt wird.

Tipp: Der Freibetrag kann wahlweise für zwei Kalenderjahre eingetragen werden, also mit ein und demselben Antrag auch bereits für 2018. Das lohnt sich, wenn die Aufwendungen im Folgejahr ebenfalls anfallen. Änderungen sind dem Finanzamt jedoch mitzuteilen.

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