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Steuererklärung – Belege sammeln ist – noch – nicht vorbei

„Ab 2017 wird die Steuererklärung leichter“, schreibt das Bundesfinanzministerium auf seiner Website. Doch man muss aufpassen, welcher Zeitraum damit genau gemeint ist.

Wer sich gerade an die Steuererklärung 2016 setzen möchte, sollte auf der Hut sein. Denn was das Bundesfinanzministerium (BMF) auf seiner Website schreibt, betrifft nämlich den Veranlagungszeitraum 2017 – und nicht schon das abgelaufene Steuerjahr.

Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL), nennt daher den Zeitpunkt der Veröffentlichung des BMF „äußerst unglücklich. Schließlich beschäftigen sich die Menschen derzeit mit der Einkommensteuererklärung 2016.“

Wer sich jetzt um die 2016er Erklärung kümmere, muss allerdings weiterhin folgende Belege mit der Steuererklärung einreichen:
– Zuwendungsnachweise wie z.B. Spendenbescheinigungen
– Steuerbescheinigungen über anrechenbare Kapitalertragsteuer
– Steuerbescheinigungen über Kapitalerträge, für die keine Kirchensteuer einbehalten wurde, obwohl Kirchensteuerpflicht besteht
– Bescheinigungen über anrechenbare ausländische Steuern
– Bescheinigungen über vermögenswirksame Leistungen
– Nachweise der „Unterhaltsbedürftigkeit“

Weitere Belege sind dagegen nach dem Elster-Merkblatt zur elektronischen Steuererklärung bereits seit längerem nicht mehr vorzulegen.

Allerdings sieht die Praxis der Finanzämter nach Erfahrung des BVL vielfach anders aus. „Kleinliche Anforderungen“ seien keine Seltenheit. Zudem sei die Anforderungspraxis von Finanzamt zu Finanzamt, ja sogar von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter, sehr unterschiedlich und stehe teilweise in deutlichem Widerspruch zur Außendarstellung der Finanzverwaltung, moniert der BVL.

Dass bei höheren Beträgen häufig Belege angefordert werden, ist nach Auffassung des Bundesverbandes verständlich. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, wenn bei Dauersachverhalten jedes Jahr erneut die gleichen Belege angefordert werden, beispielsweise beim Arbeitszimmer oder Mietverträgen.

Noch gravierender für die Steuerbürger: Des öfteren werden auch Aufwendungen wegen fehlender Belege einfach gestrichen, ohne dass die Belege angefordert worden seien. Wenn es sich hierbei nicht um eine der wenigen gesetzlich vorgeschriebenen Belege wie beispielsweise Spendenbescheinigungen handelt, widerspricht diese Vorgehensweise aber dem amtlichen Untersuchungsgrundsatz der Finanzämter, erläutert Nöll.

Ab 2017 gilt dann, dass man etliche Belege nicht mehr einreichen, sondern nur noch bei sich privat vorhalten muss. So ist es z. B. nicht mehr erforderlich, Zuwendungsbestätigungen beim Finanzamt einzureichen, um Spenden steuerlich geltend zu machen. Vielmehr genügt es, die Belege bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren und nur vorzulegen, wenn das Finanzamt es verlangt.

Vorhalten und nicht wegschmeißen, lautet also die Devise.

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