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Smartphone, Tablet und Computer von der Steuer absetzen

Brüten Sie über Himmelfahrt oder Pfingsten über Ihrer Steuererklärung, die Sie bis Ende Mai fertig haben sollen? Wie war das doch gleich mit der Absetzbarket von Smartphone, Tablet und Co.? Hier die wichtigsten Infos im Überblick.

Arbeitnehmer, die privat angeschaffte IT-Geräte auch für den Job nutzen, können den Fiskus an den Kosten beteiligen. Bei der Einkommensteuererklärung lassen sich sowohl die Anschaffungskosten als auch die monatlichen Kosten für die Telefon- und Internetnutzung als Werbungskosten ansetzen. Darauf weist der Digitalverband Bitkom hin. Doch Vorsicht: Die detaillierte Auflistung von beruflich bedingten Kosten für IT und Fortbildung lohnt sich für Arbeitnehmer nur, wenn die insgesamt im Jahr 2017 angefallenen berufsbedingten Kosten (inklusive der Kosten für den Weg zur Arbeit) 1000 Euro überschreiten. Denn Werbungskosten bis 1000 Euro erkennt das Finanzamt pauschal, das heißt ohne Einzelauflistung und Nachweis, steuermindernd an.

Tablet, Smartphone, Software & Co.: Wer privat angeschaffte IT-Geräte „so gut wie ausschließlich“ (zu mehr als 90 Prozent) beruflich nutzt, kann die Kosten dafür in voller Höhe von der Steuer absetzen. Bei geringerer beruflicher Nutzung sind die Kosten nach den beruflichen und privaten Nutzungsanteilen aufzuteilen.

Für den Nachweis der beruflichen Nutzung ist es laut Bitkom sinnvoll, eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers einzureichen oder drei Monate lang die Nutzung des Geräts aufzuzeichnen. Kann man den Nachweis nicht führen, geht die Rechtsprechung von einer Aufteilung von 50 zu 50 Prozent aus.

Sind die Anschaffungskosten für das IT-Gerät höher als 410 Euro (netto), können sie nicht auf einmal geltend gemacht werden, sondern sind über die gewöhnliche Nutzungsdauer des Geräts hinweg abzusetzen. Für PC, Notebook oder Tablet Computer sowie für Zubehör wie Drucker, Monitor und zugehörige Software sind das drei Jahre. Für Handys und Smartphones beträgt die gewöhnliche Nutzungsdauer fünf Jahre und für Faxgeräte sechs Jahre. Wenn allerdings ein Zubehörteil kaputt geht, können die Ersatzkosten sofort entsprechend dem beruflichen Nutzungsanteil des Geräts abgezogen werden. Außerdem sind die Kosten für Verbrauchsmaterialien wie Toner, Tinte oder Druckerpapier jedes Jahr vollständig abzugsfähig.

Übrigens: Die Abschreibungsgrenze erhöht sich 2018 zwar von 410 auf 800 Euro, aber für die letztjährige Steuererklärung 2017 gilt noch der alte Satz.

Internet- und Telefongebühren: Steuerzahler können auch berufliche Telefon- und Internetkosten (Grundgebühr und Verbindungsentgelte) absetzen. Ohne Nachweis akzeptiert der Fiskus 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 20 Euro pro Monat, pauschal als Werbungskosten. Wer mehr absetzen will, sollte mindestens drei Monate lang die berufliche Nutzung aufzeichnen. Dabei ist bei Telefongebühren ein Einzelverbindungsnachweis über ein- und ausgehende Gespräche hilfreich. Beim Internetzugang ist in der Regel durch die Nutzung von Flatrates kein Einzelnachweis möglich. Daher überträgt die Rechtsprechung die Grundsätze für die Aufteilung von Hardware (50:50-Aufteilung).

Fortbildungen: Besucht ein Arbeitnehmer Computerkurse oder Software-Schulungen, werden die Gebühren dafür in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt. Voraussetzung ist, dass ein PC-Kurs mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht und die erworbenen Kenntnisse im Beruf eingesetzt werden. Das muss der Kursteilnehmer nachweisen. In jedem Fall sollte er eine Teilnahmebescheinigung vorweisen können. Besser ist laut Bitkom eine Erklärung des Arbeitgebers, die den beruflichen Anlass der Schulung deutlich macht. Neben den Kursgebühren können die Fahrtkosten zum Kursort (0,30 Euro pro Kilometer bei Fahrten mit dem eigenen Auto oder Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel), Übernachtungskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden. Auch Reisekosten zu einer Messe können bei der Besteuerung abgesetzt werden, soweit der Messebesuch berufliche Gründe hat.

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