Dass Bankkunden noch immer eher spärliche Informationen darüber erhalten, wie viel ihre Bank an Provisionen für die Vermittlung von Anlageprodukten kassiert, haben Verbraucherschützer unlängst mal wieder beklagt. Kommenden Dienstag verhandelt der Bundesgerichtshof über mehrere Klagen von Lehman-Opfern. Darin geht es aber auch um die pikante Frage, ob Banken sich bei Festpreisgeschäften von ihren Privatkunden in die Karten schauen lassen müssen.
Die Rechtsprechung zur Offenlegungspflicht bei Provisionen ist im Detail kompliziert. So geht etwa der III. BGH-Senat davon aus, dass freie Anlageberater anders als Banken grundsätzlich nicht in der Pflicht stehen, Provisionen ungefragt offenzulegen ( Az.: III ZR 196/09). Der XI. Senat des BGH jedoch, der für Banken zuständig ist, hatte die Kreditinistute in einer wichtigen Entscheidung vom 19. Dezember 2006 bereits zur Transparenz verdonnert (Az: XI ZR 56/05).
Wichtig: Die Entscheidung betraf so genannte Kommissionsgeschäfte, bei denen die Banken lediglich als Vermittler agieren und für den Kunden tätig werden. Bei Festpreisgeschäften, bei denen die Banken einer Investmentbank zuvor eine Tranche etwa von Zertifikaten abgekauft hat und sie dann aus ihrem Bestand an ihre Kunden weiterverkauft, herrscht dagegen noch rechtliche Unsicherheit. Experten erhoffen sich von den Rechtssachen XI ZR 178/10 sowie XI ZR 182/10 nun eine Klärung. In den am kommenden Dienstag verhandelten Fällen geht es um Lehman-Zertifikate, die die beklagte Hamburger Sparkasse von Lehman gekauft und dann mit Aufschlag an Kunden weiterverkauft hatte, ohne die Kunden auf die Gewinnspanne hinzuweisen oder sie darüber aufzuklären, dass sie die Papiere direkt von der Haspa erwarben. Die entscheidende Frage lautet: Hätte die Bank auf ihr Eigeninteresse hinweisen müssen? Hätte sie womöglich sogar Einblick in ihre Gewinnspanne geben müssen?
Derweil wenden mehrere Gerichte die Kick-back-Rechtsprechung des BGH-Bankensenats weiter an. So hat das Landgericht Würzburg (Az: 42 S 347/11) entschieden, dass eine Bank ihren Kunden auch rückwirkend Auskunft darüber geben muss, bei welchen Anlagegeschäften sie solche Zahlungen erhalten hat. Bislang jedoch weigerten sich Banken und Sparkassen regelmäßig, über diesen Sachverhalt Auskunft zu geben. Damit wurde es den Kunden erschwert, Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Anlageberatung gegen ihre Banken durchzusetzen. Denn sie konnten so nur schwer nachweisen, dass ihre Banken verdeckte Provisionen kassiert hatten. Und das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass auch von Banken ausgegliederte Beratungseinheiten, die Geldanlagen vermitteln, genau die gleiche Pflicht haben, über Provisionen zu unterrichten wie Banken. Mit diesem Kniff, Vertriebstöchter auszugliedern, hatten Banken versucht, der Offenlegungspflicht zu umgehen. Das dürfte mit diesem Urteil (Az.: 34 U 55/10) nicht mehr möglich sein.
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