So wie es nix umsonst gibt, gibt es auch keine Geldanlage ohne Risiko – und wer nicht investiert und sein Geld einfach nur parkt, läuft in Zeiten von Mini-Zinsen Gefahr, dass die Inflation sein Erspartes vermindert. Doch wie wird das Risiko einer Geldanlage von den Produktanbietern beschrieben?
Einfach, verständlich, klar und nachvollziehbar soll es sein – das sehen auch die Anforderungen an die Produktinformationsblätter vor, die bei Anlageberatungsgesprächen zu Wertpapieren ausgehändigt werden müssen. Doch die bisherige Praxis sah häufig anders aus.
Künftig soll dagegen alles besser werden.
Die Botschaft des folgenden Satzes ist klipp und klar: „Anleger sind dem Risiko der Insolvenz, das heißt einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Bank XY AG ausgesetzt. Ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals ist möglich.“ Das Geld, das in einem Anlagezertifikat steckt, ist also weg, wenn die Bank den Bach runter geht.
Doch man kann das Risiko des Totalverlusts auch umständlich und verquast darstellen, nämlich so: „Bei den Wertpapieren handelt es sich um Wertpapiere mit eingeschränktem Rückgriffsrecht. Aus diesem Grund stehen den Anlegern zur Befriedigung ihrer Ansprüche nur die Ansprüche gemäß den Swap-Vereinbarungen und/ oder die für das Wertpapier gestellten Sicherheiten und nicht die anderen Vermögenswerte des Emittenten zur Verfügung. Soweit die Vermögensgegenstände eines ETC oder einer ETC-Anteilsklasse nicht ausreichen, um solche Ansprüche vollständig zu befriedigen, ist der Wertpapierinhaber nicht berechtigt, weitere Ansprüche gegen den Emittenten geltend zu machen. Es besteht das Risiko, dass gegen den Emittenten weitere Ansprüche bestehen, die nicht einem eingeschränkten Rückgriffsrecht unterliegen. Solche Ansprüche können zu einer Insolvenz des Emittenten führen, das heißt, dass der Emittent nicht in der Lage wäre, bei Rückgabe der Wertpapiere den vollen geschuldeten Betrag zu zahlen. Dieses Risiko dürfte jedoch durch die Treuhand-Struktur verringert sein. Die Wertpapiere unterliegen weder der gesetzlichen noch einer freiwilligen Einlagensicherung.“
Diese Beispiele hat das Bundesverbraucherschutzministerium zusammengestellt. Es hat verquasten Formulierungen in den Produktinformationsblättern mit Banken und Sparkassen, Verbraucherschützern, der Finanzdienstleistungsaufsicht Bafin und dem Bundesverbraucherministerium den Kampf angesagt. Für alle Arten von Wertpapieren sind die „Beipackzettel“ seit Juli 2011 vorgeschrieben; Tagesgeldkonten oder Festgelder fallen nicht darunter; seit 1. Juni 2013 müssen auch für so genannte Vermögensanlagen wie Geschlossene Fonds Infoblätter erstellt werden. Unverständliche Fachbegriffe sollen künftig aus den Beipackzetteln gestrichen und durch verständliche Formulierungen ersetzt werden. Ein Glossar soll sicherstellen, dass die Schreiber der Infoblätter sich künftig verständlich und auch einheitlich ausdrücken können- und die Infoblätter von verschiedenen Banken besser vergleichbar sind. Und 131 Ausdrücke sollen künftig komplett gestrichen werden.
Doch der Nutzen der Infoblätter bleibt umstritten. Verbraucherschützer sehen darin allenfalls einen Nebenkriegsschauplatz – denn die Anreizstrukturen im Vertrieb von Anlageprodukten seien immer noch so gestaltet, dass nicht die wirklichen Bedürfnisse des Kunden und deren Beratung, sondern der Produktverkauf im Vordergrund stehen. Vertreter der Bankenverbände bemängeln dagegen eine Überregulierung, die die Beratung erschwere.
Ob Privatanleger wirklich von den Beipackzetteln profitieren und bessere Anlageentscheidungen treffen, ist also noch eine offene Frage.
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