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Produktinformationsblätter – Lästige Pflicht ohne großen Nutzen?

Seit Juli sind sie zwar Pflicht, doch bislang nutzen die Produktinformationsblätter (PIB) den Verbrauchern offenbar wenig. Das beklagen nicht etwa nur Verbraucherschützer, sondern inzwischen auch die Finanzaufsicht Bafin, die etliche Infoblätter unter die Lupe genommen hat.
Zu kompliziert geschrieben, zu wenig konkret gerade bei den Kosten – das sind die Hauptkritikpunkte der Bafin. „Die Überprüfung der Informationsblätter ergab, dass sie nur eingeschränkt vergleichbar sind“, sagte Bafin-Abteilungsleiter Günter Birnbaum der Zeitung „Die Welt“ – und droht den Banken nun damit, konkretere Vorgaben für die Inhalte der PIB zu machen. Die von der Bafin aufgezeigten Probleme mit den PIBs seien „nicht akzeptabel“, hieß es postwendend aus dem Bundesverbraucherschutzministerium. Es könnte nun mit dem Finanzministerium genauere Anforderungen per Rechtsverordnung festlegen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) fordert im übrigen schon seit langem einen einheitlichen Standard und sehr konkrete Vorgaben für die PIBs, da sonst die Vergleichbarkeit von Produkten für Kunden nicht möglich sei. Die Analyse der Bafin ist nun Wind auf ihre Mühlen.

Die Produktinformationsblätter sind „Beipackzettel“ zu Wertpapieren, die im Rahmen einer Anlageberatung von Banken und Finanzdienstleistern empfohlen werden. Sie dürfen maximal zwei bis drei Seiten lang sein und sollen in aller Kürze einen Überblick über die wichtigsten Details und Eigenschaften eines Anlageprodukts bieten – bei komplexen Produkten gewiss kein leichtes Unterfangen. Dazu zählen insbesondere Informationen über die Risiken der empfohlenen Geldanlage, die Renditenchancen und – ganz wichtig – die Kosten des Produkts.

Die Produktinfoblätter gelten nur für Wertpapiere, also zum Beispiel Aktien, Zertifikate und Anleihen. Für andere Anlageprodukte, die nicht Wertpapiere sind, also zum Beispiel Tagesgeldkonten oder Banksparpläne, müssen keine Infoblätter erstellt werden. Auch für so komplexe und riskanten Anlagen wie etwa Geschlossenen Fonds muss derzeit – noch – kein Infoblatt erstellt werden. Das wird sich aber ändern durch die Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts. Künftig werden auch für sie ebenfalls Informationsblätter Pflicht. Die Beipackzettel müssen rechtzeitig vor Abschluss des Geschäfts zur Verfügung gestellt werden – etwa, indem der Bankberater seinem Kunden das Papier in die Hand drückt oder indem er ihn auf eine Fundstelle im Internet verweist.

 Von Anfang an war es umstritten, ob Verbraucher wirklich von den Beipackzetteln profitieren. Sie müssen bei Anlageberatungsgesprächen zum Einsatz kommen – doch was, wenn der Berater das Anlagerisiko, das im PIB zwar korrekt dargestellt wird, mündlich aber stark verharmlost? Der Nachweis einer Falschberatung könnte für Verbraucher sogar schwieriger werden, die PIBs nützten daher eher den Banken als den Kunden, befürchten zum Beispiel Anlegeranwälte. Gegen solche Fallstricke hilft nur – wie fast immer bei Geldanlagefragen – sich selbst schlau zu machen, zu vergleichen und sich nicht auf den Rat eines einzelnen Produktverkäufers zu verlassen. Dabei können die Beipackzettel helfen.

Vielleicht sollte man es so sehen: Eine Bank, die sich um verständliche Angaben in ihren Beipackzetteln bemüht, ist vermutlich kundenorientierter als eine Bank, die nur unverständlichen Finanz-Kauderwelsch veröffentlicht. So betrachtet haben die Beipackzettel vielleicht doch einen Kundennutzen.

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