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Online-Banking-Sicherheit: Selber Schuld

Pech für Onlinebanking-Kunden: Ein Bankkunde, der zehn indexierte Transaktionsnummern (iTAN) auf eine gefälschte Online-Banking-Website eingetippt und 5000 Euro verloren hat, bleibt auf seinem Schaden sitzen. Denn seine Bank hatte ihn auf ihrer Website vor einer solchen Abzockermasche gewarnt.

Der Bankensenat des Bundesgerichtshofs (BGH) kam zu dem Schluss, dass der Kunde fahrlässig gehandelt und daher keinen Anspruch auf Rückerstattung des Geldes habe. (Az.: XI ZR 96/11, Urteil vom 24. April 2012). Denn schließlich habe die Login-Seite der beklagten Spardabank ins Onlinebanking folgenden Warnhinweis gezeigt: „Derzeit sind vermehrt Schadprogramme und sogenannte Phishing-Mails in Umlauf, die Sie auffordern, mehrere Transaktionsnummern oder gar Kreditkartendaten in ein Formular einzugeben. Wir fordern Sie niemals auf, mehrere TAN gleichzeitig preiszugeben! Auch werden wir Sie niemals per E-Mail zu einer Anmeldung im . Net-Banking auffordern!“

Das Urteil ist für alle vergleichbaren Fälle relevant, die sich bis zum 30. Oktober 2009 ereignet haben. Dann trat eine Gesetzesänderung in Kraft. Sie sieht vor, dass Bankkunden aktuell nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften. Ob es sich nach Meinung der Richter im verhandelten Fall auch um grobe Fahrlässigkeit handelte, ließen die Richter bisher jedoch offen. Es bleibt abzuwarten, ob sich der BGH in den ausführlichen Urteilsgründen noch dazu äußern wird, wann Kunden grob fahrlässig handeln und für den entstandenen Schaden voll haften müssen.

Für die Gegenwart ist die Bedeutung des Urteils nicht mehr so groß, denn inzwischen wird das iTAN-Verfahren von den allermeisten Banken abgeschafft oder ist bereits außer Dienst. Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, ärgert sich trotzdem darüber: Die Betrugsmasche mit Pharming und Phishing sei den Banken, auch dem beklagten Institut, seit Jahren bekannt. „Darauf nur mit einem plumpen Warnhinweis auf der Website zu reagieren, ist ein Armutszeugnis, zumal technisch ein viel besserer Schutz seit Jahren bereits möglich ist. Dass das Gericht der Bank hier keine besondere Sorgfaltspflicht auferlegt hat, Schaden von ihren Kunden abzuwenden, ist für uns vollkommen unverständlich.“

Aktuell gelten beim Onlinebanking das Mobile-TAN-Verfahren und Verfahren mit Chipkartenlesern als sehr sicher. Gut möglich aber, dass sich die Gauner etwas einfallen lassen, um wieder zum Zuge zu kommen. Daher sind Kunden gut beraten, weiterhin beim Onlinebanking Vorsicht walten zu lassen, niemals mehr als eine TAN einzugeben und bei Auffälligkeiten sofort die Bank zu informieren. Handelt der Kunde nach geltendem Recht nur fahrlässig, ist seine Haftung Anwälten zufolge auf 150 Euro beschränkt, nach Meldung eines Mißbrauchsfalls ist eine HAftung komplett ausgeschlossen.

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