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Update zu Griechenland-Klagen

Eine Frage kommt immer wieder auf beim Thema Griechenland-Klagen: Müssen Anleger die Papiere weiter im Depot behalten, wenn sie eine Klage erwägen oder sich einer Sammelklage anschließen wollen. Wir haben dazu die Experten der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) befragt und auch einen interessanten Leserkommentar zum Thema.

Wir hatten hierzu in mehreren Beiträgen berichtet (siehe hier). Bei der DSW heißt es, etwas Abschliessendes könne man nicht sagen. Die Anlegerschützer weisen darauf hin, dass eine Rückabwicklung des Zwangsumtausches sicher einfacher sei, wenn die neuen Anleihen noch im Depot sind. „Zumindest nach deutschem Recht ist dies aber nicht erforderlich. Da wir die griechische Rechtslage nicht abschliessend beurteilen können, haben wir hier zur Vorsicht geraten“, so die DSW.

Für Anleger, die ein Klage oder Sammelklage erwägen, noch einen interessanten Leserkommentar aus dem Blog. H.P. schreibt:

„Bevor man den Gang in eine Sammel, -oder Einzelklage geht, sollte man erstmal mit kleinem Kaliber das Ziel visieren. Für die Kanonen ist immer noch Zeit genug.Je nachdem mit welcher Bank man es zu tun hat, reicht evtl. bereits eine chronologische Dokumentation für eine Rückabwicklung.(z.B. erste öffentl. Äußerung von Entscheidungsträgern zum Abstoßen der Anleihen VOR der Kaufempfehlung/ dem Verkauf an den Anleger erfüllen m.E. bereits den Tatbestand der vorsätzlichen Falschberatung. Weigert sich die Bank, steht dann als nächstes Kaliber erstmal der Versuch durch den Ombudsmann als nächstes an. Angeschlossene Banken haben einen Einredeverzicht bis zur Höhe von € 5000 erklärt, was de facto einem verbindl. Schiedsspruch ohne Berufung entspricht. Bis hierhin kostet das noch kein Geld. Erst wenn sich auch dieses Kaliber als zu klein erweist muß die Kanone (Sammelklage)geladen werden.“

Dieser Weg lohnt allerdings nur für Anleger, wenn ihnen der Bankberater Griechenland-Anleihen empfohlen hat.
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