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Handwerkerleistungen richtig absetzen

Steuerermäßigungen für Handwerkerdienste und haushaltsnahe Dienstleistungen beschäftigen schon seit Jahren die Gerichte bis hinauf zu Deutschlands höchstem Steuergericht, dem Bundesfinanzhof (BFH). Im Kern geht es immer wieder um die Frage, was denn jetzt wirklich als „haushaltsnah“ einzustufen ist und was nicht – oder zumindest noch nicht, da umstritten. Inzwischen veröffentlicht das BMF eine ganze, 37 Seiten lange Checkliste für Steuerzahler.

Viele Wohnungs- und Hausbesitzer erhalten zum Beispiel Rechnungen von der Gemeinde oder einem Versorgungsunternehmen zur Zahlung von Anschlussbeiträgen. Die Gemeinden legen mit den Gebühren die Kosten von Abwasser- und Wasserversorgungsunternehmen oder zur Straßenmodernisierung um. Selbstnutzer können die Anliegerbeiträge in bestimmten Fällen als Handwerkerleistung steuermindernd geltend machen.

Bereits im Jahr 2014 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Beiträge zum Anschluss eines Grundstücks an das öffentliche Abwassernetz steuermindernd geltend gemacht werden können (Az. VI R 56/12).

Kürzlich wurden die Kläger enttäuscht: Der BFH lehnte die Steuerermäßigung für einen vom Abwasserzweckverband erhobenen Kostenbeitrag für die Herstellung einer Mischwasserleitung ab (Urteil vom 21.2.2018, VI R 18/16).

Allerdings stellt das oberste deutsche Steuergericht in dem Urteil klar, in welchen Fällen eine Steuerermäßigung zu gewähren ist. Demnach können auch Handwerkerleistungen außerhalb der Grundstücksgrenzen auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund begünstigt sein, erläutert Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ein räumlicher Zusammenhang zum Haushalt. Somit fallen die Kosten für den eigentlichen Grundstücksanschluss, nämlich der Verbindung des öffentlichen Netzes von der Sammelleitung bis zum Grundstücksanschlussschacht, in den Anwendungsbereich der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Privathaushalten.

Der Bundesfinanzhof widerspricht in dem aktuellen Urteil ausdrücklich der Finanzverwaltung. Letztere vertritt im aktuellen Anwendungserlass vom 9. November 2016 (Link dazu siehe oben) zur Steuerermäßigung des § 35a Einkommensteuergesetz die Auffassung, dass Kosten für Baumaßnahmen der öffentlichen Hand oder von ihr beauftragter Dritter generell nicht begünstigt seien. Für diese Einschränkung sieht der BFH keine gesetzliche Grundlage. Somit können Eigentümer die unmittelbaren Anschlussgebühren der entsprechenden Versorgungsunternehmen und Zweckverbände geltend machen, betont Rauhöft.

Zu beachten ist allerdings, dass Anschlusskosten im Zusammenhang mit einem Neubau ausgeschlossen sind.

Auf eine Klarstellung warten müssen Grundstücksbesitzer, die Straßenanliegerbeiträge gezahlt haben. Zum Steuerabzug dieser Kosten ist eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 50/17). Der BVL empfiehlt daher, im Steuerbescheid abgelehnte Anträge auf Steuerermäßigung für Straßenanliegerbeiträge durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offen zu halten. Vielleicht hat der BFH hierzu eine andere Meinung als das Finanzministerium.

 

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