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Freitagsfrage: Was wird ab 2018 aus dem Beratungsprotokoll?

Wichtige Änderungen in der Anlageberatungspraxis kommen auf Banken wie auf Anleger zu. Das Beratungsprotokoll wird abgelöst, die Telefonaufzeichnung von Wertpapierberatungen kommt. Denn ab 2018 gilt neues EU-Wertpapierrecht.

Stellen Sei sich vor, Anfang nächsten Jahres greifen Sie zum Telefonhörer, um mit ihrem Anlageberater über eine Anlageidee von Ihnen zu sprechen. Sie haben noch nicht richtig angefangen zu reden, da unterbricht er und erklärt, dass er das Gespräch nun mitschneiden werde. Dann wundern Sie sich bitte nicht.

Denn ab 3. Januar greift die jahrelang zäh verhandelte EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive II) – in etwa so etwas wie das neue Grundgesetz des Wertpapiergeschäfts in der EU. Sie bringt viele neue Spielregeln mit sich und soll den Anlegerschutz verbessern helfen. Zu den Neuerungen zählt die Aufzeichnung von Kundengesprächen, die zu Wertpapieraufträgen führen könnten. Dadurch soll bei Rechtsstreitigkeiten leichter nachweisbar sein, dass in dem Beratungsgespräch auch ausreichend über die Risiken und die Geeignetheit der empfohlenen Geldanlage gesprochen wurde. Will ein Kunde den Mitschnitt nicht, muss er sich in der Filiale beraten lassen.

Aber auch dort gibt es Änderungen. Sie kennen gewiss schon das Beratungsprotokoll, das es schon seit 2010 in Deutschland gibt. Es wird abgelöst von der so genannten Geeignetheitserklärung, die nach jedem Beratungsgespräch zum Beispiel zu Fonds & Co. den Kunden ausgehändigt werden muss. Die Kunden werden zwar wohl einen hohen Wiedererkennungseffekt haben, wenn sie ein Beratungsprotokoll bisheriger Prägung und eine neue Geeignetheitserklärung nebeneinander legen. Doch die neue Erklärung muss stärker als bisher erklären können, weshalb eine Anlageempfehlung ausgesprochen wurde.

In dem Papier müssen die Institute ihren Kunden darlegen, weshalb ein in der Beratung empfohlenes Wertpapier für den jeweiligen Kunden besonders geeignet ist, um seine Anlage-Wünsche und -Ziele zu erfüllen. Ein wichtiger Punkt dabei ist, dass das empfohlene Produkt zur Risikotoleranz und Verlusttragfähigkeit des Kunden und zu seinen Wertpapierkenntnissen und -erfahrungen passen muss.

Wichtig: Die Geeignetheitserklärung gibt es bei Beratungen zu Wertpapieren. Andere Geldanlagen wie etwa Tages- oder Festgeld unterliegen weiterhin nicht der Protokollierungspflicht.

 

 

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