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Freitagsfrage: Gelten die neuen Steuerregeln ab 2018 auch für ETF?

Die Antwort könnte ich mir jetzt ganz leicht machen: ja! Ab Anfang ändert sich die Besteuerung von Investmentfonds. Die neuen Regeln gelten auch für ETF, schließlich sind sie regulatorisch ebenfalls Fonds. Hier das Wichtigste in Kürze.

Das politische Hickhack um die Abgeltungsteuer hat bislang kein Ergebnis gebracht. So gilt der Steuersatz von 25 Prozent pauschal plus Soli plus etwaige Kirchensteuer vorerst munter weiter. Doch bei der Besteuerung von Fonds und damit ebenfalls von ETF gibt es ab 2018 einen Systemwechsel, über den Anleger Bescheid wissen sollten. Wir bei finanjournlisten.de haben sehr frühzeitig bereits darüber berichtet. Da ETF ebenfalls Investmentfonds sind, greifen die Vorschriften natürlich auch für sie. Hier die wichtigsten Punkte:

– Bislang waren in Deutschland Erträge auf der Ebene der Fonds selbst komplett steuerfrei. Statt dessen wurden nur die Anleger besteuert – mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Soli plus etwaige Kirchensteuer. Das ändert sich künftig.

– Deutsche Publikumsfonds müssen ab 2018 schon auf Fondsebene 15 Prozent Steuern auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge sowie auf Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien an den Fiskus abführen. Erst im zweiten Schritt werden Erträge an die Anleger ausgeschüttet. Sie bekommen also zunächst weniger ausgezahlt.

– Dafür sollen sie einen Ausgleich bekommen – in Form von Teilfreistellungen von der Abgeltungsteuer. Die gibt es auch auf Gewinne aus dem Verkauf von ETF-Anteilen oder der Rückgabe von Fondsanteilen.

Quelle des Fotos: BVI

– Wie hoch die Teilfreistellungen sind, hängt ab von der Art des Fonds: Bei Aktienfonds (Aktienanteil größer als 50 Prozent) werden 30 Prozent der Ausschüttungen von der Abgeltungsteuer freigestellt, bei offenen Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt in Deutschland 60 Prozent. Bei Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25 Prozent beträgt der Satz 15 Prozent.

– Deutlich leichter soll es für Anleger mit thesaurierenden (also die Erträge sofort wieder anlegenden) Auslands-Fonds und -ETF im Depot werden – sie sind künftig steuerlich genauso zu händeln wie inländische. Ab 2018 übernehmen Depotbanken im Inland in beiden Fällen komplett die Versteuerung der laufenden Erträge. Bisher war das nicht so, Erträge von thesaurierenden Auslandsfonds und –ETF musste man jährlich in der Steuererklärung angeben. Das ist nun nicht mehr nötig – eine große Erleichterung. Bei thesaurierenden Fonds und ETF wird die jährliche Steuerschuld ab 2018 in Form einer Vorabpauschale von einem Konto des Anlegers eingezogen. Je nach ETF-Typ kommt hier auch noch die jeweilige Teilfreistellung zum Tragen.  Die Berechung ist im Detail kompliziert – wer Genaues wissen möchte, kann dazu die Steuerbroschüre des Fondsverbands #BVI konsulieren, auf Seite 11 steht, wie sie genau berechnet wird. 

– Aber es gibt für Privatanleger auch eine Kröte zu schlucken, denn die so genannte Altfallregelung wird gekapppt. Sie war mit Start der Abgeltungsteuer anno 2009 geschaffen worden. Sie sah vor, dass realisierte Kursgewinne aus Aktien, Anleihen, Fonds & Co., die bis Ende 2008 fürs Depot gekauft worden waren, komplett steuerfrei bleiben konnten. Das ändert sich zum Jahreswechsel 2018 zumindest für Fonds und ETF – der Bestandsschutz wird eingeschränkt: Bei allen Kursgewinnen, die ab 2018 in der Zukunft auf die Altbestände anfallen, wird bei Verkauf Abgeltungsteuer fällig; auf Kursgewinne, die bis Ende 2017 zu Buche stehen, nicht. Künftig bekommen Anleger auf die neu entstehenden Kursgewinne einen Freibetrag von 100 000 Euro pro Anleger eingeräumt – erst bei realisierten Kursgewinnen jenseits dieser Schwelle wird die Abgeltungsteuer fällig.

 Ganz schön kompliziert also, aber für Fonds- und ETF-Anleger trotzdem künftig weniger Arbeit bei der Steuererklärung, da das meiste auf Ebene der Banken berechnet und abgeführt wird.
Wer sich genauer informieren möchte, kann sich einen Überblick in der besagter Steuerbroschüre des #BVI verschaffen.


  

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AbgeltungsteuerFonds
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