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Dieselgate – Zwei Urteile sprechen Aktionären Schadenersatz zu

Das Landgericht Stuttgart hat die Porsche SE im Dieselgate-Skandal in zwei Rechtsstreiten zu hohen Schadenersatzzahlungen verurteilt (Az.(22 O 101/16 und 22 O 348/16). Das ist ein Paukenschlag für Aktionäre, allerdings hat Porsche SE umgehend Berufung angekündigt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird der Rechtsstreit aber bis vor den Bundesgerichtshof getragen.

Der Stuttgarter Vorsitzende Richter hatte entschieden, dass die Porsche Automobil Holding SE (PSE) kapitalmarktrechtliche Publizitätspflichten im Zusammenhang mit dem Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen der Volkswagen AG verletzt habe. Sie muss den klagenden Anleger deshalb ihren Kursdifferenzschaden nach § 37b WpHG a.F. ersetzen. Die Ersatzpflicht betrifft Käufe der Vorzugsaktie der PSE im Zeitraum vom 23. Mai 2014 bis zum 22. September 2015.

Die Urteilsbegründung enthält spannende Ausführungen zur Haftung der Porsche Automobil Holding SE. „Die heutigen Ausführungen des Richters am Landgericht Stuttgart, Dr. Fabian Richter Reuschle, enthalten Klärungen zu einer Reihe von bislang offenen rechtsgrundsätzlichen Fragen von zentraler Bedeutung für das deutsche Kapitalmarktrecht“, erläutert Rechtsanwalt Andreas W. Tilp, Geschäftsführer von Tilp. Die Kanzlei kooperiert mit der Kanzlei Broich Partnerschaft von Rechtsanwälten mbH, die das Urteil unter dem Az. 22 O 348/16 erstritten hat.

„Das Landgericht Stuttgart ist unserer Argumentation gefolgt, dass Herrn Winterkorn sein Wissen als VW-Vorstandsvorsitzender auch in seiner Position als Vorstandschef der Porsche SE zurechenbar ist. Die gegenteilige Argumentation von Porsche ist nicht nur konstruiert, sondern vermochte auch rechtlich nicht zu überzeugen“, sagt auch Andreas M. Lang, Partner der Nieding+Barth Rechtsanwalts-AG, die für den britischen Pensionsfonds Wolverhampton City Council das Gerichtsverfahren anwaltlich geführt hat (Az: 22 O 101/16).

Das LG entschied laut der Kanzlei Tilp insbesondere, dass der frühere Vorstandsvorsitzende Martin Winterkorn, der seit Ende November 2009 nicht nur den Vorstand der Volkswagen AG ( AG) sondern auch der PSE leitete, ab 23. Mai 2014 keine bilanziellen Rückstellungen auf Seiten der Volkswagen AG hat bilden lassen und auch den falschen Geschäftsbericht 2009/2010 der PSE nicht korrigieren ließ. Winterkorn hätte jedenfalls ab 23. Mai 2014 eine Gewinnwarnung veranlassen müssen, weshalb die PSE auch für Vorgänge bei der Konzerngesellschaft VW hafte. Hinsichtlich der PSE könne die Haftung jedenfalls ab dem 23. Mai 2014 festgestellt werden, so der Richter.

Entgegen der Auffassung sowohl der Oberlandesgerichte (OLG) Stuttgart wie Braunschweig sei der Stuttgarter Rechtsstreit nicht auf das Braunschweiger Musterverfahren auszusetzen.

„Aufgrund der rechtsgrundsätzlichen Ausführungen für die kapitalmarktrechtliche Haftung der Porsche Automobil Holding SE für Vorgänge bei der Volkswagen AG in Sachen Dieselgate ab 23. Mai 2014 hat das heutige Urteil nicht nur weitreichende Bedeutung für die parallelen Klagen gegenüber der PSE, sondern auch gegenüber der Volkswagen AG, sei es vor den Gerichten in Stuttgart oder in Braunschweig“, glaubt Rechtsanwalt Tilp.

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