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Freitagsfrage: Was sind eigentlich Kick-backs?

Der knackige englische Begriff Kick-backs lässt sich am besten mit Rückvergütungen übersetzen. Darunter versteht man – in der Vergangenheit häufig verdeckt gezahlte – Provisionen, die Banken und Sparkassen, aber auch freie Finanzdienstleister von Produktanbietern erhalten, wenn Sie etwa einen Investmentfonds oder einen geschlossenen Fonds an einen Kunden verkauft haben. Bei offenen Fonds etwa zählen Bestandspflegeprovisionen zu den Rückvergütungen. Das bedeutet: Solange ein Kunde einer Bank einen bestimmten Fonds im Depot hält, erhält das Institut dafür eine Provision. Gezahlt wird die Rückvergütung aus der fälligen jährlichen Verwaltungsgebühr des Fonds. Das Geld wird vom Fondsvermögen einbehalten, ein Teil davon als Kick-back an den Vertriebspartner weitergereicht.

Zu Kick-backs gibt es eine mittlerweile umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), allerdings sind immer noch etliche Rechtsfragen offen oder nur auf unteren Instanzen entschieden worden. Da viele Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist davon auszugehen, dass noch einige Fälle vor dem BGH landen werden.

Nach der Rechtsprechung des elften Senats des Bundesgerichtshofs sind Banken grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie Kunden nicht über eingestrichene Kick-backs aufklären. Der Anleger kann nämlich geltend machen, dass er die Produkte gar nicht erworben hätte, hätte er von den Kick-back-Zahlungen gewusst. Aber bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche stehen die Kunden oft vor dem Problem, dass sie beweisen müssen, dass die Bank im konkreten Fall solche Zahlungen erhalten habe. Da die Kick-backs jedoch hinter dem Rücken des Kunden gewährt werden, kennt er weder deren Höhe, noch kann er sie beweisen. In einem jüngst vor dem Amtsgericht Heidelberg entschiedenen Fall verdonnerten die Richter die beklagte Bank daher dazu, ihren Kunden auch Jahre nach dem Erwerb der Wertpapiere noch über die Kick-backs aufzuklären. Ob das Urteil vor höheren Instanzen Bestand hat, muss sich noch zeigen. Es ist allerdings deshalb interessant, da es Anlegern ermöglicht, überhaupt in Erfahrung zu bringen, ob Kick-backs in der Vergangenheit geflossen sind, um etwaige Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

Interessant: Die Aufklärungspflicht von Banken greift derzeit nicht für freie, bankenunabhängige Vermittler. Zu diesem Ergebnis war im April 2010 der dritte BGH-Senat gekommen, allerdings hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf danach offen gegen diese Position gestellt. Auch mehrere Anlegeranwälte vermögen es nicht einzusehen, warum zwar Banken über Kick-backs aufklären müssen, freie Vermittler dagegen nicht. Es ist wahrscheinlich, dass der Fall aus Düsseldorf neuerlich dem BGH vorgelegt wird. Dann wird es darauf ankommen, ob die BGH-Senate an die Beratung durch Banken und freie Vermittler unterschiedliche Anforderungen stellen oder nicht. Gegebenenfalls könnte der Große Zivilsenat des BGH ins Spiel kommen, um die Rechtsprechung der Senate zu vereinheitlichen.

Ein weiterer, derzeit nicht abschließend geklärter Aspekt: Müssen Kreditinstitute auch Provisionen beim Abschluss einer Lebensversicherung ähnlich wie Kick-backs aus Fonds & Co offen legen? Zu diesem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil kam erst im Juli das Landgericht Heidelberg. Gut möglich, dass auch diese Frage abschließend vor dem BGH landet.

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