Nicht unser aller Notopfer für Griechenland, sondern das für die deutsche Einheit vor 20 Jahren – das ist bekanntlich der Solidaritätszuschlag, kurz Soli. Doch während viele Griechen noch rumzicken, selbst für ihr gigantische Haushaltsloch aufzukommen, haben die Bürger in den neuen Ländern bekanntlich auch immer den Soli mitbezahlt –und damit auch geholfen, so manches Schlagloch in Westdeutschland zu reparieren.
Beliebt war der Soli trotzdem nie. Den Fiskus scherte das herzlich wenig, schließlicht bringt er ihm Jahr für Jahr um die 12 Milliarden Euro ein. Doch der Bund der Steuerzahler und das Niedersächsische Finanzgericht meinen: Der Soli von 5,5 Prozent auf die Einkommensteuer muss weg, weil er verfassungswidrig erhoben wird. Folglich haben sie das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet. Immerhin reagierte das Finanzministerium: Steuerbescheide werden seit Dezember 2009 nur mit einem Vorläufigkeitsvermerk verschickt – Steuerzahler müssen also keinen Einspruch einlegen, um ihre Bescheide mit Blick auf den Soli offen halten, falls die Verfassungshüter sich der Meinung der Klagenden anschließen. Doch was ist mit Kapitalanlegern?
Für die war es bislang schwieriger. Der Soli wird auch auf die 25-prozentige Abgeltungssteuer eingetrieben, die seit Jahresbeginn 2009 bei Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen greift. Die Banken führen ihn automatisch gleich mit ab. Das Problem für Kapitalanleger: Sie profitierten bisher vom Vorläufigkeitsvermerk beim Soli auf Kapitalerträge nur dann, wenn sie ihre Geldanlagen auch in der Steuererklärung angegeben hatten. Aber das sollte ja mit Start der Abgeltungsteuer eigentlich gerade nicht mehr nötig sein. Dass die Wirklichkeit anders aussieht, ist ein anderes, ärgerliches Thema. Jedenfalls hatte diese Gemengelage zur Folge, dass pfiffige Steuerzahler bereits abgeltend besteuerte Kapitaleinnahmen wieder in der Einkommensteuererklärung aufführen mussten – um vom Vorläufigkeitsvermerk beim Soli zu profitieren.
Immerhin diesen Blödsinn hat das Bundesfinanzministerium mit einem neuerlichen Schreiben jetzt beendet (BMF-Schreiben vom 23. April 2010 – IV C 1 – S 2283-c/09/10005, Dokument 2010/0312150): Kapitalanleger können also entspannt sein: Auch wenn sie ihre Kapitalerträge nicht in die Steuererklärung reinschreiben, gilt der Vorläufigkeitsvermerk. Wenn dann in Zukunft einmal die Verfassungsrichter der Meinung sein sollten, der Soli gehöre in jetziger Form abgeschafft, dann erhalten Anleger den Zuschlag auf die Abgeltungssteuer zurück – auf Antrag.
Weitere Beiträge
0 Kommentare