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Bundesfinanzhof rügt 6-Prozent-Zins des Fiskus

Rin in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln? So könnte man die Andeutungen des Bundesfinanzhof zum Thema Verspätungszinsen interpretieren. Erst Ende Februar hatte Deutschlands oberstes Finanzgericht befunden, zumindest für 2013 sei der Satz von 0,5 Prozent pro Monat oder sechs Prozent Zinsen im Jahr in Ordnung gewesen. Doch für spätere Zeiträume sieht das nun anders aus.

Der IX. Senat von Gerichtspräsident Rudolf Mellinghof jedenfalls erachtete den Satz in einem aktuellen Beschluss (Az. IX B 21/18), in dem es um den Zeitraum ab 2015 ging, angesichts der Dauer-Niedrigzinsen als „realitätsfern“ und sieht den Gesetzgeber am Drücker. Die Höhe des in der  Abgabenordnung festgelegten Satzes von Nachzahlungszinsen begegne „jedenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln“. So lautet der Leitzsatz des Beschlusses. Deutlicher kann der BFH es kaum ausdrücken. Der in der Abgabenordung festgeschriebene Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr gilt übrigens bereits seit 1961.  

Politiker wie Hessens Finanzminister Thomas Schäfer haben den Ball des Bundesfinanzhof umgehend aufgefangen und wollen aktiv werden. Auch der Bund der Steuerzahler fordert eine Halbierung des Satzes auf drei Prozent pro Jahr.

Ob der Zinssatz verfassungsgemäß ist, muss letzten Endes das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Dort sind laut dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) bereits zwei Verfassungsbeschwerden anhängig.


 

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