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Abgeltungssteuer – Es könnte alles so einfach sein…

„Es könnte alles so einfach sein, isses es aber nicht“ – dieser Songtitel der „Fantastischen Vier“ ist die perfekte Beschreibung des deutschen Steuersystems im allgemeinen wie der Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte im besonderen. Eigentlich braucht man seine Kapitalerträge ja nicht mehr in der Steuererklärung angeben, aber manchmal isses aber doch sinnvoll.

Durch die Abgeltungsteuer ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge – wie es der Name sagt – seit Anfang 2009 grundsätzlich abgegolten, die Bürger können sich die Anlage KAP zur Steuererklärung eigentlich sparen. Doch manchmal ist sie eben doch wichtig oder sogar nötig.

Ein Muss ist sie für alle Anleger, die ein Depot bei einer ausländischen Bank führen, und nicht irgendwann mal unliebsamen Besuch von der Steuerfahndung bekommen wollen, weil sie ihre Kapitalerträge nicht deklariert haben.

Auch Anleger, die Anteile an thesaurierenden Auslandsfonds halten, müssen aufpassen. Denn die deutsche Depotbank behält beim Verkauf auf den gesamten Wertzuwachs sämtlicher Vorjahre Abgeltungsteuer ein. Wer aber in den Vorjahren seine Steuererklärung richtig gemacht hat, hat die jährlich thesaurierten Erträge bereits Jahr für Jahr deklariert. Man muss also aufpassen, dass man nicht doppelt Steuer zahlt.

Als Kirchenmitglied muss man seine Kapitalerträge angeben, wenn man für das jeweilige Steuerjahr seine Bank nicht angewiesen hatte, die Kirchensteuer auf Kapitalerträge direkt mit einzubehalten.
Ab Januar 2015 sollen die Banken automatisch auch die auf Kapitalerträge fällige Kirchensteuer einbehalten und direkt an den Fiskus abführen. Wer damit nicht einverstanden ist, kann beim Bundeszentralamt für Steuern aber einen sogenannten Sperrvermerk setzen und die Informationsweitergabe verhindern – dann muss man aber weiterhin von sich aus steuerehrlich bleiben und der Kirchensteuerpflicht über die Steuererklärung erfüllen. Das ist aufwändig.

Anleger mit niedrigem Einkommen und einem Grenzsteuersatz von weniger als 25 Prozent, sollten ihre gesamten Kapitalerträge freiwillig dem Fiskus offenbaren. Denn dann zahlen sie auch auf ihre Kapitalerträge den niedrigeren individuellen Steuersatz.
Auch wer seinen Freistellungsauftrag vergessen oder in falscher Höhe angegeben hat, dem bleibt der Umweg über die Steuererklärung nicht erspart. Bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags, der bei Einzelpersonen 801 Euro, bei Verheirateten 1.602 Euro beträgt, dürfen Bürger ihrer Bank einen Freisteller erteilen.
Last but not least gilt für Anleger über 64 Jahre, dass sie mit der Steuererklärung zudem ihren Altersentlastungsbetrag bis zu 1.900 Euro geltend machen können.

Alles nicht so einfach im Detail, aber sooo kompliziert isses auch nicht.

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Abgeltungsteuer
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