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Abgabefristen bei der Steuererklärung – künftig mehr Zeit

Ups, auf einmal ist die Abgabefrist für die Steuererklärung verstrichen – damit Ihnen nicht dasselbe passsiert, wie offenbar Sparkassenpräsident Georg Fahrenschon, der zuvor in seinem Leben übrigens mal ausgerechnet bayerischer Finanzminister war, hier die wichtisten Infos zu den Abgabefristen in aller Kürze. Ab dem Steuerjahr 2018 ändert sich nämlich die Lage.

Bisher – und auch noch für das Veranlagungsjahr 2017 – ist der 31. Mai der Stichtag, künftig wird es der 31.
Juli sein: Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und sie in Eigenregie erstellt, darf sich erstmals
ab dem Veranlagungszeitraum 2018 zwei Monate
länger für die lästige Arbeit Zeit lassen. Im Klartext heißt das: Er muss sie erst bis Ende Juli 2019
einreichen.

Auch Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine erhalten für die von
ihnen beratenen Mandanten zwei Monate Aufschub. Für die Veranlagungszeiträume
2017 und davor müssen sie die Erklärungen in der Regel spätestens am 31.
Dezember des nächsten Jahres abgegeben haben – künftig erst Ende Februar des
zweiten Folgejahres.

Konkret heißt das: Die Steuererklärung für 2018 muss erst
am 29. Februar 2020 – ein Schaltjahr – beim zuständigen Finanzamt eingehen.

Wenn Sie aber mit einer Steuererstattung rechnen düften, sind Sie natürlich weiterhin gut beraten, lieber
früher als später ihre Erklärungen einzureichen.

Wer trotzdem von Aufschieberitis geplagt ist, sollte beachten, dass das ziemlich teuer werden kann: Denn wer die verlängerte Abgabefrist versäumt, muss sich künftig warm anziehen. Für Bürger, die ihre Steuererklärung in Eigenregie erstellen, bleibt es bei der heutigen Rechtslage: Der Finanzbeamte darf nach seinem Ermessen einen Verspätungszuschlag festsetzen, muss es aber nicht. 

Für die Steuererklärungen, die erstmals ab Ende Februar 2020 beim Fiskus liegen müssen, aber nicht eingetroffen sind und für die auch keine Fristverlängerung beantragt wurde, gibt es künftig automatische Sanktionen: Computergestützt und unerbittlich wird ein Verspätungszuschlag festgesetzt und beträgt 0,25 Prozent der Steuerschuld, mindestens aber 25 Euro pro Monat.

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