Unser Blog zu Geldanlage, Börse und ETF

Menschen mit Maske an einer U-Bahn-Station
Home » Unser Blog zu Geldanlage, Börse und ETF » Freitagsfrage » Wie laufen Hauptversammlungen in Corona-Zeiten?

Wie laufen Hauptversammlungen in Corona-Zeiten?

Säle voller – vorwiegend älterer – Menschen, dichtes Gedränge am Kalten Büfett? Undenkbar in Zeiten der Corona-Krise. Kein Wunder, dass auch eine typische Hauptversammlung (HV) 2020 ganz anders abläuft als sonst. Denn wie man es schon in anderen Lebensbereichen beobachten kann, erhalten nun auch die Hauptversammlungen in Deutschland einen kräftigen Digitalisierungsschub.

Erste reine Online-Hauptversammlung bei Bayer

Den Auftakt macht Bayer kommende Woche Dienstag, genauer gesagt am 28. April: Als erstes DAX-Unternehmen wird der Pharma- und Chemieriese seine Hauptversammlung vollständig als Online-Hauptversammlung im Internet abhalten. Auch der MDAX-Konzern Hochtief geht für seine Hauptversammlung am selben Tag diesen Weg. Und am Tag drauf veranstaltet auch die Munich Re eine rein virtuelle Hauptversammlung. Eine Gesetzesänderung durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie“ von Ende März macht es möglich und hat dafür die Rechtsgrundlagen geschaffen.

Viele Hauptversammlungen erst im Herbst

Andere Unternehmen haben Corona-bedingt ihre Aktionärstreffen jedoch vorerst auf einen späteren Termin im Jahr verschoben. So zum Beispiel RWE.  Das Unternehmen wollte seine Hauptversersammlung eigentlich ebenfalls am 28. April  abhalten. Die Unternehmen haben dank des Gesetztes jetzt länger Zeit dafür, genauer bis Ende dieses Jahres. Bisher hingegen musste die HV innerhalb von acht Monaten nach Ende des Geschäftsjahres stattfinden.

Daher schafft die Corona-Krise  auf einen Schlag, was lange Jahre immer wieder schrittweise angegangen wurde: Die vollständig virtuelle Hauptversammlung wird möglich. Anleger können also bequem vom Sofa aus ihr Stimmrecht wahrnehmen. Allerdings sind spontane Fragen zu den auf der HV gehaltenen Reden nicht möglich. Denn Fragen müssen sie vorher einreichen. Auch das Anfechtungsrecht wurde begrenzt.

Die Regelungen gelten aber vorerst nur für die HV-Saison 2020. Sollten sie sich allerdings bewähren, erscheint es aber realistisch, dass sie – vielleicht noch abgeändert – auch zukünftig Gesetzeskraft bekommen könnten.

Foto: Bechir Kaddech/unsplash.com

Weitere Beiträge
0 Kommentare

Kommentieren

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Hinweis zum Datenschutz

Themen

Archiv

Autoren

Blog abonnieren

Unsere Bücher

Alle Bücher

Unser Team