Versicherungen im Web zu vergleichen und zu suchen, ist für viele Verbraucher längst Alltag. Doch Vergleichsplattformen müssen sich auch an gesetzliche Vorschriften halten und ihre Kunden über ihr Tun und Handeln passend informieren. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts München I gegen das Vergleichsportal Check24. Es müsse deutlicher machen, dass es als Versicherungsmakler aktiv sei und Provisionen einstreiche.
Das Gericht gab der Klage des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute gegen das Portal, gestützt auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, teilweise statt (Az. 37 O 15268/15). Es stellte fest, dass Check24 gegen gesetzliche Mitteilungspflichten verstoße. Denn Verbraucher erfahren derzeit erst, wenn sie auf einen Button auf der Fußleiste der Website mit der Aufschrift „Erstinformation“ klicken, dass das Portal als Versicherungsmakler tätig ist. Das heißt, dass es wie Offline-Makler auch Provisionen für eine Versicherungsvermittlung kassiert, aber nur im Kleingedruckten darüber informiert.
Per Gesetz müssen die vorgeschriebenen Informationen dem Besucher der Internetseite jedoch beim ersten Geschäftskontakt mitgeteilt werden, so das Gericht: „Das bedeutet, sie müssen ihm so präsentiert werden, dass er nicht erst danach suchen muss“.
Klar ist für die Richter auch, dass die gesetzlich normierten Beratungspflichten (§ 61 Versicherungsvertragsgesetz) auch für Online-Makler gelten. Sie könnten nicht wie Direktversicherer von den Beratungspflichten entbunden werden. Schließlich könne auch im Internet eine Beratung stattfinden, „wenn die Fragen an den Versicherungsinteressenten entsprechend ausgewählt werden und das Angebot von Versicherungsverträgen nach den Antworten auf diese Fragen ausgerichtet wird“, so das Gericht. In einzelnen von dem Kläger beanstandeten Fällen sei das Portal außerdem seiner Beratungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Sowohl die klagenden Versicherungskaufleute als auch Check 24 sahen sich durch das Urteil gestärkt. Die Versichersicherungskaufleute werteten das Münchner Urteil als „Sieg
für den Verbraucherschutz“ und betonte, alle Vertriebswege müssten
gleich behandelt werden. Das Gesetz unterscheide bei den
Beratungspflichten nicht zwischen Online- und
Offline-Versicherungsvermittlern. Das Vergleichsportal schrieb in einer Mitteilung, das Gericht bestätige das Geschäftsmodell, man sei mit dem Urteil zufrieden.
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