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Steuerbescheid erst prüfen, dann abheften – Einsprüche sind oft erfolgreich

Das mühselige Gefiesel an der Steuererklärung ist Geschichte, jetzt ist der Steuerbescheid endlich da. Ein erster Blick zeigt, hm, müsste einigermaßen passen. Doch jetzt sollte man dem Impuls widerstehen, den Schrieb einfach abzuheften und zu vergessen. Denn ein Einspruch kann bares Geld wert sein.

Fast zwei Drittel aller Einsprüche entschieden die Finanzämter 2015 zugunsten der Steuerpflichtigen, teilt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) mit. Es kann sich also auszahlen, den Steuerbescheid auch eines genauen Blicks zu würdigen und erforderlichenfalls per Einspruch dagegen vorzugehen.

Nach einer Übersicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) erreichten 2015 rund 3,5 Millionen Einsprüche die deutschen Finanzämter. Zusammen mit den dort bereits vorliegenden, noch  unerledigten Einsprüchen hatten es die Ämter in dem Jahr mit über sechs Millionen Einsprüchen zu tun. Davon konnten sie 2015 rund 3,8 Millionen abschließend bearbeiten. Die Entscheidungen der Finanzämter gingen zu fast zwei Dritteln zugunsten der Steuerpflichtigen aus. In 22,4 Prozent der Fälle endete das Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs.

 „Die Zahlen sprechen eindeutig dafür, dass Bürger ihre Steuerbescheide nicht einfach hinnehmen, sondern genau prüfen und sich gegen nachteilige Bescheide wehren sollten“, kommentiert NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft die neue Einspruchsstatistik. Keineswegs liegt die hohe Erfolgsquote nur an Fehlern des Finanzamts. Häufig stellen die Steuerbürger nach Abgabe der Erklärung fest, dass sie doch noch Aufwendungen hätten angeben können –  und holen das per Einspruch dann nach. Neben dieser Nichtberücksichtigung von Aufwendungen und anderen Abweichungen gegenüber der Steuererklärung können auch Musterverfahren bei den Finanzgerichten oder die Korrektur eigener Fehler Anlass für einen Einspruch sein.

Das Einspruchsverfahren macht wenig Arbeit und ist kostenlos. Ein Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Steuerbescheids schriftlich beim Finanzamt eingegangen sein, am besten per Brief oder Fax, aber auch per E-Mail oder über das Elster-Online-Portal ist die Abgabe möglich. Ist ein vergleichbares Verfahren beim BFH, einem anderen Bundesgericht oder beim Europäischen Gerichtshof anhängig, reicht die Berufung auf das Aktenzeichen dieses Verfahrens, um den Einspruch zu begründen und den eigenen Steuerbescheid offen zu halten.

Wiegelt das Finanzamt den Einspruch ab, kann man den Klageweg über das Finanzgericht beschreiten. Der wurde laut der BMF-Statistik 2015 rund 60.000 Mal gewählt. Doch Vorsicht: Finanzgerichtsverfahren machen mehr Aufwand als der Einspruch und sind natürlich mit einem Kostenrisiko verbunden. Auch vor Gericht waren viele Steuerpflichtige übrigens 2015 erfolgreich. Immerhin noch in rund 40 Prozent der Fälle konnten sie vor den Finanzgerichten der Länder einen Erfolg oder Teilerfolg erzielen. Bei Revisionsverfahren vor dem BFH war die Erfolgsquote ebenso hoch.

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