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Steuern sparen mit Haustieren

Damit keine Missverständnisse aufkommen: Niemand braucht sich jetzt Hund, Katze oder Maus anzuschaffen, um Steuern zu sparen. Doch wer seine Haustiere fremdbetreuen lässt, kann die Kosten dafür anteilig absetzen.

Mit einer tierischen Steuererparnis muss man zwar nicht rechnen. Doch laut Bundesfinanzhof können Besitzer von Hunden, Katzen & Co. die Betreuung von Haustieren als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen.

Die Richter widersprechen damit der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.

Grundsätzlich gilt: Beauftragt ein Privathaushalt eine Firma mit so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen gegen Rechnung, kann ein Teil der dafür ausgegebenen Kosten die Einkommensteuer senken. Gefördert werden beispielsweise Reinigungsarbeiten, Gartenarbeiten oder Betreuungsleistungen im Haushalt. Tierbetreuungskosten waren nach Auffassung der Finanzverwaltung bislang ausdrücklich nicht begünstigt (Schreiben vom 10. Januar 2014, BStBl I S. 75).

Der Bundesfinanzhof stellt sich nun auf die Seite der Tierbesitzer und sieht das anders (Az. VI R 13/15). Sie stuften Tierbetreuung im eigenen Haushalt als förderfähige haushaltsnahe Dienstleistung ein, so der NVL.

Im Urteilsfall hatte ein Katzenbesitzer 20 Prozent der Rechnung der Betreuungsfirma als Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuerschuld abgesetzt. Der BFH gab ihnen Recht: „Die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres kann als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein.“ Offen bleibt laut NVL allerdings, ob auch eine Betreuung außerhalb des Haushaltes begünstigt ist.

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