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Steuern – Freibeträge jetzt für zwei Jahre im Voraus eintragen lassen

Immer diese Steuern – aber dieses Mal geht es um etwas Wichtiges, das die Steuerlast senken kann. Denn seit 1. Oktober können Arbeitnehmer erstmals Freibeträge für das kommende Jahr beantragen, die gleich zwei Jahre lang gültig sind. Hier die Details.

Wer höhere Werbungskosten geltend machen kann, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen oder andere abzugsfähigen Aufwendungen bei der Steuer ansetzen möchte, kann sich Freibeträge eintragen lassen, um schon während des Jahres mehr Netto einzustreichen.

Bislang mussten die Freibeträge aber in den meisten Fällen Jahr für ein Jahr beantragt werden. Nun gibt es Erleichterungen: Seit dem 1. Oktober 2015 dürfen Arbeitnehmer Freibeträge mit zwei Jahren Gültigkeit beim zuständigen Finanzamt erwirken. Bis 30. November können außerdem auch noch Freibeträge für dieses Jahr eingetragen werden – sie gelten jedoch grundsätzlich nur bis zum Jahresende. Darauf weist der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) hin.

Allerdings ist Papierkram erforderlich, in Zeiten der elektronischen Steuererklärung und der Elektronischen Steuerabzugsmerkmale ganz schön „anachronistisch“, so NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöf.: Die Formulare können unter unter www.formulare-bfinv.de ausgefüllt und ausgedruckt werden.

Wer die Freibeträge eingetragen bekommen hat, muss allerdings dran bleiben: Ändern sich die Verhältnisse, muss der Steuerzahler von sich aus aktiv werden und dem Fiskus mitteilen, wenn er zum Beispiel wegen eines Arbeitsplatzwechsels nur noch eine deutlich geringere Entfernungspauschale geltend machen kann.

Unverändert stehen Arbeitnehmer mit eingetragenen Freibeträgen grundsätzlich in der Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben – dies gilt allerdings nicht für Behinderten- und Hinterbliebenenpauschbeträge. Auch Arbeitnehmer mit Jahresbruttolöhnen bis 10.800 bzw. für Verheiratete oder Verpartnerte bis 20.500 Euro (2016: 11.000 / 20.900 Euro) sind allein wegen eines Freibetrags nicht zu einer Steuererklärung verpflichtet.

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