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Steuerklassenwahl – Jährlicher Papierkram beim Faktorverfahren entfällt

Wenn Ehegatten und eingetragene Lebenspartner die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen, müssen sie den Faktor künftig nicht mehr alle Jahre wieder, sondern nur noch alle zwei Jahre eintragen lassen. Gleiches gilt für Freibeträge.
Mit Blick auf die Steuerklassen bei der Lohn- und Einkommensteuer haben Verheiratete oder Verpartnerte die Qual der Wahl. Wer von vornherein möchte, dass beide Partner jeweils die Freibeträge angerechnet bekommen, die beiden auch wirklich zustehen, entscheidet sich für das noch immer wenig verbreitete Faktorverfahren bei der Steuerklassen-Kombination IV/IV. Das ist vor allem vorteilhaft, wenn die Löhne der Ehegatten stärker auseinander liegen, schreibt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.

Denn bei der häufig gängigeren Kombination der Steuerklassen III / V ist häufig mit hohen Nachzahlungen zu rechnen. Die Steuerklasse IV mit Faktor bewirkt hingegen, dass der laufende Lohnsteuerabzug etwa der tatsächlichen Einkommensteuerbelastung beider Partner entspricht. Die Finanzverwaltung errechnet den Faktor aus den Löhnen beider Partner und übermittelt ihn an den Arbeitgeber. Bislang musste der Faktor allerdings jährlich beim Fiskus neu beantragt werden.

 Künftig gibt es Erleichterungen:

Das vom Bundesrat am 10. Juli 2015 verabschiedete „Bürokratieentlastungsgesetz“ regelt unter anderem, dass ein einmal berechneter Faktor künftig für bis zu zwei Kalenderjahre gelten kann. Wenn sich die innerfamiliären Lohnverhältnisse ändern, können die Ehe- oder Lebenspartner den Faktor anpassen lassen.

Ab wann die Neuregelung gelten wird, steht noch nicht fest, weil diese erst technisch umgesetzt werden muss.

Sicher ist dagegen, dass Arbeitnehmer bereits ab dem 1. Oktober dieses Jahres Freibeträge zur Lohnsteuerermäßigung mit zweijähriger Geltungsdauer gültig ab dem kommenden Jahr, beantragen können.

Tatsächlich hängen Freibeträge und das Faktorverfahren eng miteinander zusammen. Denn in die Berechnung des Faktors gehen die Freibeträge mit ein. Das bedeutet auch, dass eine Veränderung von Freibeträgen zu einer Neuberechnung des Faktors führt. „Lohnsteuerklasse und Faktor können sich außerdem positiv auf die Berechnung von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Elterngeld auswirken,“ erklärt NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft. Der Verband rät deshalb allen Arbeitnehmern, die Steuerklassen, Freibeträge und weitere „Lohnsteuer-Abzugsmerkmale“ im Auge zu behalten und bei Erfordernis rechtzeitig ändern zu lassen.

Wer das Faktorverfahren wählt, braucht keine größeren Steuernachzahlungen, die das Familienbudget belasten zu befürchten, darf aber auch nicht mit größeren -erstattungen nach Abgabe der Steuererklärung rechnen. Das Faktorverfahren wurde unter anderem dfür geschaffen, um Ehegatten, die den beruflichen Wiedereinstieg planen, in der Steuerklasse V jedoch eine Hemmschwelle dafür sehen, eine Alternative zur Steuerklasse V zu ermöglichen.

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