Riestersparer erhalten Jahr für Jahr staatliche Zulagen und mögliche Steuervorteile. Doch es kommt nicht selten vor, dass falsche oder veraltete Angaben der Sparer dazu führen, dass der Staat die Förderung zurückverlangt. So gehen Sie auf Nummer sicher.
Jährlich eine Grundzulage von 154 Euro sowie 300 Euro pro Kind, das seit 2008 auf die Welt kam; für ältere Kinder gibt es 185 Euro. Soviel kassieren Riester-Sparer an staatlichen Zulagen. Um die ungekürzte Förderung zu erhalten, müssen sie allerdings jährlich den Mindesteigenbetrag leisten.
Seit 2008 beträgt er vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres, maximal 2100 Euro. Man muss allerdings nicht die komplette Summe einzahlen, sondern die vier Prozent abzüglich der Zulagen. Mit anderen Worten: Die Zulagen fließen in den maximalen Förderbetrag schon mit ein. Wer also zum Beispiel 154 Euro Grundzulagen und zweimal Kinderzulage von 300 Euro bekommt, der zahlt bei einem maximal förderfähigem Beitrag von 1500 Euro insgesamt nur noch 746 Euro aus eigener Tasche. Die gezahlten Beiträge inkl. Zulagen können außerdem als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Doch Kenner der Riesterrente beklagen immer wieder Probleme und bürokratische Hürden, die es den Sparer schwer machen, die Förderung zu bekommen oder zu behalten. Hier die wichtigsten Tipps, damit Ihnen die Zulage nicht durch die Lappen geht:
– Unbedingt Dauerzulagenantrag stellen. Sonst muss der Antrag auf die Zulagen jährlich erfolgen – und das vergisst man gerne. Falls man in der Vergangenheit vergessen hat, den Zulagenantrag zu stellen, empfiehlt es sich nachprüfen, für welche Jahre eine rückwirkende Antragstellung noch möglich ist. Wer bis Ende dieses Jahres aktiv wird, kann die Zulage noch für zwei Jahre zurück beantragen.
– Falls sich an den persönlichen Umständen – vor allem am Gehalt, Familienstand, Kinderzahl – etwas ändert, den Vertragsanbieter informieren.
– Kindergeld: Riester-Kinderzulagen gibt es nur so lange, wie die Familie auch Kindergeld erhält.
– Gehaltsveränderungen: Steigt das Einkommen, muss auch der Riesterbetrag angepasst werden, um weiterhin die volle Förderung zu erhalten. Umgekehrt ist ein Überzahlen des Riestervertrags möglich, die Förderung fließt aber nur bis zur maximal geförderten Höhe.
– Selbständigkeit: Wer sein Angestelltendasein aufgibt, verliert unter Umständen seine Förderberechtigung. Sollte der Ehepartner selbst unmittelbar förderberechtigt sein, wird man zum mittelbar Förderberechtigten. Hier lohnt ein genauer Blick.
– Beamte: Wollen sie (ebenso übrigens wie Soldaten ) die Zulagen erhalten, müssen sie ihrem Arbeitgeber ausdrücklich erlauben, die nötigen Daten an die zentrale Zulagenstelle weiterzuleiten. Wer das vergisst, erhält keine Zulage.
– Scheidung: Wer sich scheiden lässt und bislang keinen unmittelbaren Förderanspruch hatte, muss eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen, um weiterhin gefördert zu werden.
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