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Riesterrente – Schuldfrage ist nicht entscheidend zu Unrecht kasssierter Zulage

Sie haben für Ihren Riestervertrag die staatlichen Zulagen kassiert, aber waren eigentlich gar nicht zulagenberechtigt? Doch das haben nicht Sie zu verschulden, sondern der Anbieter Ihres Riester-Vertrags? Egal, die Zulagenstelle darf das Geld trotzdem zurückfordern, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.

Auf ein Verschulden des Zulagenempfängers kommt es nicht an, sofern er oder sie irrtümlicherweise Riesterförderung bekommen hat, urteilt der Bundesfinanzhof (BFH) (Urteil vom 9. Juli 2019 – Az.: X R 35/17). Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) darf so genannte „rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge“ vom Kunden zurückfordern.

Im Streitfall hatte die Klägerin bei einem Anbieter einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Der Vertragsanbieter hatte angegeben, die Klägerin sei unmittelbar zulagenberechtigt. Daher zahlte die ZfA jährlich Zulagebeträge, die der Anbieter dem Konto der Klägerin gutschrieb.

Nach Beendigung des Altersvorsorgevertrages stellte die ZfA allerdings fest, dass die Klägerin für drei Jahre nicht zulagenberechtig war und forderte das Geld für diese Zeit zurück. Den Einwand der Klägerin, sie treffe kein Verschulden ließ das zunächst urteilende Finanzgericht nicht gelten. Der BFH bestätigte nun die Vorentscheidung.

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