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Reichlich spätes Machtwort

Warum müssen eigentlich die spannenden Urteile erst dann fallen, wenn sie eigentlich ihre Brisanz verloren haben? Echt ärgerlich. Aber zu den Fakten: Deutschlands oberstes Steuergericht, der Bundesfinanzhof in München hat ein wichtiges Urteil für Börsianer gesprochen – schade, dass das Gericht nicht viel früher ein Machtwort gesprochen hat, denn es handelt sich dabei um eine jahrelange Streitfrage zwischen Privatanlegern und Finanzämtern.

Nun ist es also amtlich: Wer Wertpapiere innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist verkauft und die gleichen Papiere noch am selben Tag zu einem unterschiedlichen Kurs wieder erwirbt, begeht steuerlich keine Sünde. Sprich: Sein Verhalten ist nicht als Gestaltungsmissbrauch zu werten.
Jahrelang hatten manche Finanzgerichte das anders gesehen. Anleger waren daher bis dato gut beraten, eine Schamfrist von ein paar Tagen verstreichen zu lassen, wenn sie bei einem Wertpapier aus steuerlichen Gründen Verluste mitnehmen, die Papiere aber dann wieder kaufen wollten, da sie von den langfristigen Chancen des Papiers überzeugt war.

Der Bundesfinanzhof stärkt nun die Freiheit der Anleger: Es steht in ihrem Belieben, ob, wann und mit welchem Risiko sie von ihm gehaltene Wertpapiere kaufen, verkaufen und danach wieder kaufen. Schade nur, dass sich der Fall auf die steuerliche Rechtslage vor Inkrafttreten der Abgeltungssteuer Anfang 2009 bezieht. Denn seither sind Kursgewinne auf Wertpapiere unabhängig von der Haltedauer stets zum Satz von 25 Prozent steuerpflichtig.

Anleger, die 2008 Wertpapiere geordert haben, bei denen die einjährige Spekulationsfrist aber noch nicht abgelaufen sind, können sich das Urteil aber auch heute noch zunutze machen. Denn für vor 2009 angeschaffte Aktien, Fonds & Co gilt grundsätzlich die Altfallregelung und damit auch noch die einjährige Spekulationsfrist ab dem Kaufzeitpunkt. Auf diese Weise lassen sich immerhin noch Altverluste bunkern, die man steuerlich verrechnen kann.

Ein kleiner Trost: Auch für die Zukunft ist das Urteil relevant, da man getrost aus strategischen Gründen Verluste produzieren kann, wenn es sinnvoll ist, auch dann, wenn man das Papier kurze Zeit später wieder kauft. Ob allerdings ein Einstieg nur Minuten nach dem Ausstieg womöglich doch als Gestaltungsmißbrauch gewertet werden könnte, ist derzeit offen. Also dann doch lieber wieder zumindest ein paar Stunden warten.

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