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Produktinfoblätter – Aus für Kauderwelsch

So wie es nix umsonst gibt, gibt es auch keine Geldanlage ohne Risiko – und wer nicht investiert und sein Geld einfach nur
parkt, läuft in Zeiten von Mini-Zinsen Gefahr, dass die Inflation sein
Erspartes vermindert. Doch wie wird das Risiko einer Geldanlage von den
Produktanbietern beschrieben?
Einfach, verständlich, klar und nachvollziehbar
soll es sein – das sehen auch die Anforderungen an die
Produktinformationsblätter vor, die bei Anlageberatungsgesprächen zu
Wertpapieren ausgehändigt werden müssen. Doch die bisherige Praxis sah häufig
anders aus.

Künftig soll dagegen alles besser werden. Die
Botschaft des folgenden Satzes ist klipp und klar: „Anleger sind dem
Risiko der Insolvenz, das heißt einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
der Bank XY AG ausgesetzt. Ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals ist möglich.“
Das Geld, das in einem Anlagezertifikat steckt, ist also weg, wenn die Bank den
Bach runter geht.

Doch man kann das Risiko des Totalverlusts
auch umständlich und verquast darstellen, nämlich so: „Bei den
Wertpapieren handelt es sich um Wertpapiere mit eingeschränktem
Rückgriffsrecht. Aus diesem Grund stehen den Anlegern zur Befriedigung ihrer
Ansprüche nur die Ansprüche gemäß den Swap-Vereinbarungen und/ oder die für das
Wertpapier gestellten Sicherheiten und nicht die anderen Vermögenswerte des
Emittenten zur Verfügung. Soweit die Vermögensgegenstände eines ETC oder einer
ETC-Anteilsklasse nicht ausreichen, um solche Ansprüche vollständig zu
befriedigen, ist der Wertpapierinhaber nicht berechtigt, weitere Ansprüche
gegen den Emittenten geltend zu machen. Es besteht das Risiko, dass gegen den
Emittenten weitere Ansprüche bestehen, die nicht einem eingeschränkten
Rückgriffsrecht unterliegen. Solche Ansprüche können zu einer Insolvenz des
Emittenten führen, das heißt, dass der Emittent nicht in der Lage wäre, bei
Rückgabe der Wertpapiere den vollen geschuldeten Betrag zu zahlen. Dieses
Risiko dürfte jedoch durch die Treuhand-Struktur verringert sein. Die
Wertpapiere unterliegen weder der gesetzlichen noch einer freiwilligen
Einlagensicherung.“

Diese Beispiele hat das
Bundesverbraucherschutzministerium zusammengestellt. Es hat verquasten
Formulierungen in den Produktinformationsblättern mit Banken und Sparkassen,
Verbraucherschützern, der Finanzdienstleistungsaufsicht Bafin und dem Bundesverbraucherministerium den Kampf angesagt. Für alle Arten von
Wertpapieren sind die „Beipackzettel“ seit Juli 2011 vorgeschrieben;
Tagesgeldkonten oder Festgelder fallen nicht darunter; seit 1. Juni 2013 müssen
auch für so genannte Vermögensanlagen wie Geschlossene Fonds Infoblätter
erstellt werden. Unverständliche Fachbegriffe sollen künftig aus den
Beipackzetteln gestrichen und durch verständliche Formulierungen ersetzt
werden.

Ein Glossar soll sicherstellen, dass die Schreiber der
Infoblätter sich künftig verständlich und auch einheitlich ausdrücken können-
und die Infoblätter von verschiedenen Banken besser vergleichbar sind. Und 131
Ausdrücke sollen künftig komplett gestrichen oder durch einfachere Ausdrücke ersetzt werden.

Doch der Nutzen der Infoblätter bleibt umstritten. Verbraucherschützer
sehen darin allenfalls einen Nebenkriegsschauplatz – denn die Anreizstrukturen
im Vertrieb von Anlageprodukten seien immer noch so gestaltet, dass nicht die
wirklichen Bedürfnisse des Kunden und deren Beratung, sondern der
Produktverkauf im Vordergrund stehen. Vertreter der Bankenverbände bemängeln
dagegen eine Überregulierung, die die Beratung erschwere. Ob Privatanleger
wirklich von den Beipackzetteln profitieren und bessere Anlageentscheidungen
treffen, ist also noch eine offene Frage.

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