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Online-Bezahlen: „Sofortüberweisung“ darf nicht das einzige kostenloses Zahlungsmittel sein

Wer online eine Reise buchen oder einen Einkauf bezahlen will, dürfte das schon erlebt haben: Zahlungen per Kreditkarte kosten manchmal einen saftigen Aufpreis etwa im Vergleich zu anderen Bezahlverfahren wie Vorkasse etc. Der Bundesgerichtshof (BGH) springt Verbrauchern bei.

Das oberste Zivilgericht hat jetzt verfügt, dass die Bezahlung per „Sofortüberweisung“ nicht als einziges unentgeltiches Zahlungsmitteln angeboten darf, wie geschen auf der Reiseplattform start.de der DB Vertrieb GmbH. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen diese Praxis geklagt.

Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern beim Bezahlen im Internet, meint der #vzbv.

Knackpunkt bei #Sofortüberweisung.de: Verbrauchen müssen dafür sensible Bankdaten bei einem Drittanbieter eingeben; das kann nach aktueller Rechtslage zu Problemen mit der Hausbank führe, sollte etwas schief gehen. „Die einzige kostenlose Bezahlmöglichkeit darf Verbraucher nicht zwingen, gegen das Verbot ihrer Bank zu verstoßen, sensible Daten an einen externen Dienstleister zu übermitteln“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Mit diesem Gratisangebot drängte start.de Verbraucher in ein Haftungsrisiko.“

Die Reiseplattform der DB Vertrieb GmbH start.de bot das Bezahlen etwa mit Kreditkarte nur gegen ein zusätzliches Entgelt an. In dem Fall, der Anlass für die Klage des vzbv war, sollte das 12,90 Euro kosten – bei einem Reisepreis von 120,06 Euro ein saftiger Aufschlag von mehr als zehn Prozent. Allerdings ließ sich auch kostenlos bezahlen: per „Sofortüberweisung“. Hierbei öffnete sich ein Dialogfenster. Eingegeben werden sollten die Kontodaten inklusive PIN und TAN. Damit prüfte der Anbieter, die Sofort AG, dann laut vzbv unter anderem den Kontostand, den Disporahmen und ermittelte, ob der Kunde andere Konten hatte.

Der BGH hat diese Praxis der DB Vertrieb GmbH für unzulässig erklärt (Urteil vom 18.07.2017, KZR 39/16). Mit seinem Urteil hob der BGH das Berufungsurteil des OLG Frankfurt auf und wies die Berufung gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurück.

Damit bestätigt das Gericht die Auffassung des vzbv, wonach die einzige kostenlose Zahlungsart Verbraucher nicht dazu nötigen dürfe, mit einem nicht beteiligten Dritten in vertragliche Beziehungen zu treten und ihm hochsensible Finanzdaten zu übermitteln – zumal dies gegen die vertragliche Vereinbarung mit der eigenen Bank verstoße. Denn laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank müssten Verbraucher davon ausgehen, dass ihnen die Eingabe von PIN und TAN auf der Website eines Dritten untersagt sei. Das Geschäftsmodell „Sofortüberweisung“ könne zwar weiter betrieben werden. Den Kunden müssten jedoch weitere kostenlose Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden.

Gut zu wissen: Ab 2018 sind saftige Aufschläge auf Kreditkartenzahlungen ohnehin rechtlich nicht mehr erlaubt. Oder in Worten von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble: „Verbraucher werden zukünftig nicht mehr durch zusätzliche Gebühren belastet und in die Irre geführt.“ Neue Regeln sollen Zahlungen im Internet „sicherer und günstiger“ machen. Das verspricht sich Schäuble vom Gesetz zur Umsetzung der Zweiten EU- Zahlungsdiensterichtlinie.

Die neue Rechtslage sieht auch Änderungen für die Nutzung von Diensten wie Sofortüberweisung vor: Bislang schließen die Online-Banking-AGBs der Banken – ähnlich wie im aktuell vom BGH entschiedenen Fall – oft aus, dass Kunden ihre PIN und TAN bei bankfremden Diensten, wie etwa sofortüberweisung, nutzen dürften. Das Bundeskartellamt sah darin eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Mit dem neuen Recht wird Verbrauchern ausdrücklich die Nutzung von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten erlaubt.

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1Kommentar
  1. "Zahlungen per Kreditkarte kosten manchmal einen saftigen Aufpreis" – Inzwischen ist das nicht mehr so. Ich verstehe nicht was Deutsche immer gegen Kreditkarten haben. Wer sich informiert liegt klar in Vorteil.

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