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Neue Banken-AGB – Haftungsgrenze sinkt auf 50 Euro

Ab 13. Januar 2018 greifen europaweit neue Regeln im Zahlungsverkehr. Die Banken verschicken daher in diesen Tagen geänderte Geschäftsbedingungen an ihre Kunden. Das steht an Wichtigem drin.

Grund für die Änderungen ist die neue EU-Zahlungsdiensterichtlinie, die zu dem Termin in Kraft tritt. Dazu die wichtigen Neuigkeiten im Überblick:

– Haftungsgrenze sinkt von 150 auf 50 Euro:
Ihnen wurde die EC- oder Kreditkarte geklaut oder Sie fürchten, dass der Online-Banking-Zugang geknackt wurde? Sobald Sie das merken, sollten Sie unbedingt Karte oder Zugang sperren lassen. Denn sobald Sie ihre Bank informiert haben, sind Sie aus dem Schneider. Aber in der Zeit bis zur Sperranzeige haften Sie bei missbräuchlichen Verfügungen derzeit grundsätzlich bis 150 Euro.

Aber man muss aufpassen: Sie dürfen nämlich Ihre Sorgfaltspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Der „Klassiker“: PIN zur Karte wurde im Geldbeutel verwahrt. Im schlimmsten Falle bleiben Sie dann komplett auf allen mißbräuchlichen Verfügungen bis zur Sperrung sitzen. Allerdings gibt es auch Banken, die von sich aus ihre Kunden komplett haftungsfrei stellen, sofern sie den Schaden Bank und Polizei anzeigen.

Diese Haftungsgrenze reduziert sich durch die neue EU-Zahlungsdiensterichtlinie auf 50 Euro. Eine gute Nachricht also für Verbraucher. Auch muss das Konto schon bis zum nächsten Geschäftstag wieder so gestellt werden, als sei überhaupt keine mißbräuchliche Verwendung geschehen. Ausnahme: Gegen den Kunden selbst wird ermittelt, etwa weil ihm Betrug unterstellt wird. „Lediglich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Kunde auch weiterhin unbeschränkt“, teilt der Bundesverband deutscher Banken mit.

– Mehr Transparenz bei vorreservierten Kartenzahlungen
Viele Hotels und Autovermietungen reservieren bei Buchung oder Anmietung einen bestimmten Betrag auf dem Kartenkonto des Kunden. Ab 2018 muss der Karteninhaber dem vorher zustimmen. Erst dann ist die Bank berechtigt, diesen Betrag auf dem Konto vorübergehend zu sperren.

– Neue Dienstleister im Online-Banking
 Kunden können im Online-Banking Drittanbieter damit beauftragen, Zahlungen vorzunehmen oder Kontoinformationen abzurufen. Da diese Dienstleister nunmehr gesetzlich anerkannt sind und der Bankenaufsicht unterliegen, dürfen Kunden gegenüber diesen Diensten auch ihre PIN und TAN einsetzen.

Bislang sehen die Online-Banking-AGBs der Banken oft vor, dass Kunden ihre PIN und TAN bei bankfremden Diensten, wie etwa Sofortüberweisung, nicht nutzen dürften. Das Bundeskartellamt wertete das aber als eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Mit dem neuen Recht wird Verbrauchern ausdrücklich die Nutzung von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten erlaubt. Über letztere kann man sich alle seine Konten bei verschiedensten Banken in einer aggregierten Übersicht anzeigen lassen.

Beide Dienstetypen werden künftig der Finanzaufsicht Bafin unterstellt.Dafür erhalten sie europaweiten Zugang zum Zahlungsverkehrsmarkt. Banken müssen ihnen Zugang zu ausgewählten Kontoinformationen gewähren, sofern bestimmte Sicherheitsanforderungen eingehalten werden und der Kontoinhaber einwilligt.

– Aus für unsichere TAN-Verahren
Wohl im Lauf von 2018 wird es noch weitere Änderungen geben: Vermutlich ab November 2018 soll das sicherheitstechnisch total veraltete iTAN-Verfahren mit durchnummerierter TAN-Liste auf Papier nicht mehr zulässig sein. Die Banken, die es noch einsetzen, werden ihre Kunden im Lauf von 2018 umstellen.

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