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Lehman-Klagen – Weiterhin Durststrecke für Anleger

Der Bundesgerichtshof (BGH) bleibt stur: Auch im dritten Anlauf schmetterte das Gericht Klagen von Lehman-Geschädigten ab. Doch eine beim BGH gescheiterte Nichtzulassungsbeschwerde liefert einen Hoffnungsschimmer.
Harte Zeiten für Anleger, die Zertifikate der pleite gegangenen Lehman Brothers im Depot hatten. Der unter anderem für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat mit seinen beiden Revisionsentscheidungen vom 16. Oktober 2012 seine bisherige Rechtsauffassung zu „Lehman-Zertifikaten“ bekräftigt. Demnach muss eine Bank bei einem Festpreisgeschäft (die Bank verkauft Papiere aus ihrem eigenen Bestand an den Kunden) ihren Kunden weder über ihre Gewinnmarge noch darüber aufklären, dass der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts (Kaufvertrag) erfolgte (Az.: XI ZR 367/11 und XI ZR 368/11). Das Verfahren XI ZR 367/11 wurde an das Oberlandesgericht Frankfurt zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Es muss klären, ob sich die Bank eventuell andere Beratungsfehler hat zu Schulde kommen lassen.

 Daneben bekräftigte der BGH, selbst im Falle eines Erwerbs in Form eines Kommissionsgeschäfts (wenn also die Bank Wertpapiere unmittelbar auf Rechnung des Kunden kauft) muss die Bank nicht über eine allein von der Emittentin an sie gezahlte Vergütung aufklären. Eine solche Aufklärungspflicht ergebe sich nicht aus den Rechtsprechungsgrundsätzen zu Rückvergütungen (Kick-backs), so der BGH. Nicht jede Zahlung von Dritten zieht also bereits Aufklärungspflichten der Bank gegenüber kaufwilligen Anlegern nach sich. Die Kick-back-Grundsätze betreffen laut BGH „lediglich Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen, deren Rückfluss an die beratende Bank dem Kunden verheimlicht wird“. In beiden hier zu entscheidenden Fällen wiesen die Wertpapierabrechnungen dagegen nur den an die Beklagte zu zahlenden Nominal- bzw. Kurswert der Zertifikate, aber keine von den Anlegern an die Emittentin zu entrichtenden und ohne Wissen der Anleger an die Bank zurückfließenden Posten aus.

In den beiden verhandelten Fällen hatten die Anleger jeweils im Februar 2007 von derselben beklagten Bank „Global Champion Zertifikate“ erworben. Dabei handelte es sich um Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde.

Bereits zweimal, am 27. September 2011 ( Az.: (XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10) und am 26. Juni 2012 (Az.: XI ZR 259/11, XI ZR 316/11, XI ZR 355/11 und XI ZR 356/11), hatte der BGH in Sachen Lehman geurteilt. In weiteren bislang insgesamt sieben Lehman-Fällen kam es aber dann doch nicht zu einem Urteil, weil seit April 2011 die Verhandlungstermine wegen Rücknahme der Revision aufgehoben worden – Bank und Kunde hatten sich kurzfristig noch außergerichtlich geeinigt.

Von ursprünglich einmal 40 beim BGH anhängigen Verfahren sind derzeit noch fünf offen. Ende November stehen zwei weitere Fälle zur Entscheidung an. In diesen beiden Fällen stellt sich insbesondere die laut BGH bisher nicht höchstrichterlich entschiedene Frage, ob die Regelungen über den Widerruf von Fernabsatzverträgen auf den Erwerb von derivativen Finanzprodukten Anwendung finden.

Wie der Anlegeranwalt Ulrich Husack aus Hamburg mitteilt, der mehrere Lehman-Klagen vor den BGH gebracht hatte, hat der BGH derweil durch Beschluss vom 24.4.2012 (XI ZR 396/11) eine Nichtzulassungsbeschwerde der Sparkasse Bremen gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen vom 26.8.2011 (Az.: 2 U 22/12) zurückgewiesen. Das sei deshalb bemerkenswert, weil das OLG die Sparkasse zum Schadenersatz verurteilt hatte. In diesem Fall hatte der Kunde die Lehman-Papiere erst im März 2008 erworben hatte und verunsichert über die negativen Presseberichte zu Lehman am 10.September 2008, sprich fünf Tage vor dem Insolvenzantrag von Lehman, seinen Sparkassenberater angerufen und gefragt, ob ein Verkauf ratsam sei. Das OLG urteilte, dass am 10.9.2008 ein neuer Beratungsvertrag zwischen Sparkasse und Anleger geschlossen worden sei, die Sparkasse hätte auf die drastisch gestiegene Insolvenzgefahr bei Lehman hinweisen müssen.

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GeldanlageZertifikate
1Kommentar
  1. Bei der Vermittlung von Lehman-Anleihen ohne Hinweis auf die als zweifelhaft bekannten Substanzwerte des Unternehmens handelte es sich um Mitwirkung bei einem organisierten Kapitalbetrug.In Deutschland wird seit 4 Jahren dagegen vor Gericht die Frage geklärt, in welchem Maße private Anleger über die Vermittlungsprovisionen der Banken vor Abschluß der Anlage hätten informiert werden müssen.

    Ursache dieser völlig falschen Fährte ist die vorschnelle Konzentration vieler Klägeranwälte auf den scheinbar rechtlich geklärtesten "kick-back"-Vorwurf.

    Vermutlich wird der Eu-GH in ca. 2-3 Jahren die Bundesrepublik Deutschland anweisen, den seit Nov. 2007 geltenden Anlegerschutz vollumfänglich umzusetzen und nicht einer
    willkürlichen Interpretation des BGH
    zu überlassen.

    Dass weiss jeder, der sich mit der Sache tiefer beschäftigt, nur unsere Politiker drücken sie weg, weil dann frühe Fehler von rot-grüner und grosser Koalition dabei mit hochgespült werden könnten. Der Mißbrauch
    des liberalisierten Finanzmarktes wurde hierduch erst flächendeckend möglich.

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