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Lehman-Klagen – Auf den Einzelfall kommt es an

Am Bundesgerichtshof beißen sich Lehman-Geschädigte, die mit Zertifikaten der US-Pleitebank Geld verloren haben, bislang die Zähne aus. Zum zweiten Mal scheiterten sie dort.

Kein Glück bisher für Käufer von Zertifikaten der pleitegegangenen Lehman-Bank. Der Bundesgerichtshof hat vier Lehman-Fälle (Aktenzeichen: XI ZR 316/11, XI ZR 259/11, XI ZR 355/10 und XI ZR 356/10) an die Berufungsinstanzen zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, „weil jedenfalls mit der gegebenen Begründung ein Schadensersatzanspruch der Anleger gegen die beklagte Bank nicht bejaht werden kann“, so der Bundesgerichtshof (BGH).

„Die beratende Bank muss nicht über Gewinnmargen und Eigengeschäfte aufklären“, betonte der XI. Senat – und bezog sich ausdrücklich auf sein erstes Urteil zu zwei Klagen von Lehman-Anlegern Ende September 2011: Danach muss die Bank im Beratungsgespräch nicht gesondert darauf hinweisen, dass sie Papiere aus eigenem Bestand im Wege eines Festpreisgeschäfts verkauft hat und wie hoch ihre Gewinnspanne aus dem Geschäft war. „Wir sehen keinen Grund, die Rechtsprechung in diesem Punkt wieder aufzugeben“, betonte der Vorsitzende Richter Hans-Ulrich Joeres in der Verhandlung.

Daneben betonte der BGH, selbst im Falle eines Kommissionsgeschäft – wenn also Banken Wertpapiere unmittelbar auf Rechnung des Kunden kaufen – müsse die Bank nicht über eine allein von der Emittentin an sie gezahlte Vergütung aufklären; eine solche Aufklärungspflicht ergebe sich nicht aus den Rechtsprechungsgrundsätzen zu Rückvergütungen.

Damit dürfte es künftig schwierig werden, einen Schadensersatzanspruch allein aufgrund von fehlender Aufklärung über Vergütungen durchzusetzen. Viel mehr wird es darauf ankommen, jede einzelne Beratungsituation, in der die Papiere verkauft wurden, im Detail zu durchleuchten. Dabei müssen die Gerichte dann auch analysieren, ob die Anleger etwa über das allgemeine Emittentenrisiko und die Funktionsweise der Papiere angemessen aufgeklärt worden seien und die Empfehlung der Papiere zu den Bedürfnissen der Kunden gepasst habe, die Empfehlung also anleger- und anlagegerecht war. Nur falls das nicht der Fall war, werden sich Ansprüche durchsetzen lassen.

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