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Kfz-Versicherung wechseln und Fallen vermeiden

Alle Jahre wieder – prüfen Versicherte im Herbst die Leistungen ihrer KfZ-Versicherung. Denn die meisten Policen können per Ende November gekündigt werden. Der Wechsel kann mehrere hundert Euro sparen. Doch man kann auch in Fallen tappen. So wechseln Sie richtig.

Von einem „wahren Wechselwahn“, in den die rund 45 Millionen Kfz-Besitzer auf der Suche nach einem besonders günstigen Versicherer im Herbst geraten, spricht der Bund der Versicherten (BdV). Die Verbraucherschützer raten aber zur Vorsicht. Nicht der billigste Versicherer sollte es sein, sondern ein günstiger mit guten Versicherungsbedingungen.

 Denn andernfalls laufe man Gefahr, dass es im Schadensfalle Probleme gibt. So sollte etwa in der Kasko-Versicherung der Verzicht auf die grobe Fahrlässigkeit enthalten sein. Unbedingt auf hohe Deckungssummen sollte man bei der Haftpflicht achten:
mindestens 50 Millionen, besser 100 Millionen Euro Schäden absichern.

Wer laut BdV die folgenden drei Fallstricke beachtet, läuft nicht Gefahr, dass nach dem Wechsel die Versicherung einen teurer zu stehen kommt als vorher:

Richtiger Schadensfreiheitsrabatt: Bei einem Wechsel bestätigt der alte Versicherer dem Neuen den Vertragsverlauf. Anhand dieser Informationen erfolgt die Einstufung in die Schadensfreiheitsklasse. Bei einem Schaden im laufenden Versicherungsjahr erfolgt eine Rückstufung des Schadensfreiheitsrabattes gemäß Rückstufungstabelle. Doch aufgepasst: Diese Tabelle kann von Versicherer zu Versicherer variieren. Dies könne bei einem Versichererwechsel womöglich zu einer schlechteren Einstufung des Schadensfreiheitsrabattes führen, warnt der BdV.

Aufgepasst bei Zweitwagen: Wird von einem Versicherer eine Sondereinstufung zum Beispiel für einen Zweitwagen vorgenommen, wird diese bei einem Wechsel dem neuen Versicherer nicht mitgeteilt. An den neuen Versicherer werden nur der tatsächliche Schadenfreiheitsrabatt ab Vertragsbeginn sowie belastende Schäden übermittelt. Wenn man das als Verbraucher bei der Angebotseinholung nicht berücksichtigt, könne es teuer werden.

Schaden im laufenden Jahr: Ist ein belastender Schaden angefallen, bleibt der Vertrag im folgenden Kalenderjahr in der bisherigen Schadensfreiheitsklasse, wenn ein so genannter Rabattschutz vereinbart wurde. Es erfolgt keine Zurück- aber auch keine Weiterstufung. Vorsicht: Bei einem Versichererwechsel wird der neuen Assekuranz nur der Schadensfreiheitsrabatt bestätigt, der ohne Rabattschutz erfahren wurde – es folgt daher eine Rückstufung des Schadensfreiheitsrabattes.

Weitere Tipps und Hinweise zum Thema „Versichererwechsel“ erteilt der BdV in einem ausführlichen Merkblatt. 

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Versicherung
2 Kommentare
  1. Diese Tipps sind schon recht vernünftig, aber bei weitem nicht ausreichend. So gibt es u.a. auch erhebliche Unterschiede in der Kasko-Versicherung zu beachten, beispielsweise in puncto Entschädigungshöhe bei Folgeschäden durch einen Marderbiss. Es hilft nur die Angebote in der Tiefe zu prüfen oder einen unabhängigen Profi zu beauftragen.

  2. Sie sollten die Kommentarfunktion am besten ausblenden, denn Sie veröffentlichen ja überhaupt keine Kommentare… Das ist irreführend!

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