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Geschlossene Fonds – Anleger darf auf Berater vertrauen

Klar, man sollte bei Beteiligungsangeboten lieber mal lesen, was einem im Prospekt alles an Risiken im Detail aufgelistet wird. Denn oft sind diese Risiken wirklich ernst zu nehmen und machen das Engagement von vornherein zu einer unsinnigen Sache. Doch wenn ein Anleger den Prospekt nicht liest und auf die Angaben seines Beraters vertraut, wird ihm daraus nun kein Strick mehr gedreht.

Denn wie der dritte Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem anlegerfreundlichen Urteil entschieden hat, ist das nun nicht mehr als grobe Fahrlässigkeit zu werten. Der BGH hat damit die Stellung von Anlegern in Geschlossenen Fonds deutlich gestärkt (Az: III ZR 249/09 vom 8. Juli 2010). Denn damit greift die verkürzte dreijährige Verjährungsfrist in diesen Fällen nicht. Die Entscheidung ist in vielen Fällen von großer Bedeutung, denn zahlreiche Vorinstanzen hatten ähnlich gelagerte Klagen von geschädigten Anlegern reihenweise wegen angeblicher Verjährung abgewiesen.

In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Anleger aus Köln an dem so genannten Frankfurter Turmcenter – einem geschlossenen Immobilienfonds – beteiligt. Die Beteiligung wurde durch den Berater als sichere Anlage zur Altersvorsorge empfohlen. Im Prospekt dagegen war das Risiko des Totalverlusts durchaus aufgeführt worden.

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