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Geplatzte Lastschrift – Bank muss Kunden umsonst benachrichtigen

Wenn eine Einzugsermächtigung eines Kunden nicht eingelöst wird, darf die Bank ihm für die Benachrichtigung darüber keine Gebühren abknöpfen. Das hat der Bankensenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden. Doch das Urteil wird für die Zukunft schon bald an Bedeutung verlieren.

Die bislang verwendete Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse erklärte er daher für unwirksam, weil sie die Kunden unangemessen benachteilige (Urteil vom 22. Mai 2012 – Aktenzeichen XI ZR 290/11).

Da die Nichteinlösung einer Lastschrift für den Kunden einschneidende Folgen haben kann, sieht der BGH das Kreditinstitut aufgrund seiner girovertraglichen Schutz- und Treuepflicht und der auftragsrechtlichen Informationspflicht zur Unterrichtung des Kunden in der Pflicht. Für eine Tätigkeit, zu der die Bank aber ohnehin rechtlich verpflichtet sei, dürfe sie jedoch kein Entgelt verlangen. Der BGH bestätigte damit seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2001 (BGHZ 146, 377) auch unter den geänderten Rahmenbedingungen der EU-Zahlungsdiensterichtlinie, die seit Ende Oktober 2009 in Deutschland in Kraft ist.

Die aktuelle BGH-Entscheidung betrifft allerdings nur das Einzugsermächtigungsverfahren in seiner derzeitigen Form und wird voraussichtlich schon im Juli an Bedeutung verlieren. Dann nämlich treten für die deutschen Kreditinstitute neue Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in Kraft. Künftig kann dann auch für die Benachrichtigung über die berechtigte Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift ein angemessenes Entgelt vereinbart werden.

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