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Freitagsfrage: Was muss man bei Fremdwährungskonten steuerlich und in puncto Einlagensicherung beachten?

Der Euro schwächelt schon seit Wochen gegenüber dem US-Dollar. Mit Fremdwährungskonten kann man als Anleger von der Stärke ausländischer Währungen zwar profitieren, doch die Tücken liegen im Detail – unter anderem bei Steuern und Einlagensicherung.

Bei einigen Onlinebrokern sind Konten in fremder Währung zum einen als Depotverrechnungskonten zur Abwicklung von Börsengeschäften im Ausland, aber auch als Tagesgeldprodukte im Angebot. Zinsen gibt es auf den Depotkonten in aller Regel nicht, auch auf den Tagesgeldkonten gibt es derzeit selten etwas zu holen – wenn ja, dann bei Währungen, die traditionell stärker schwanken.

Das muss aber kein Nachteil sein, denn Zinszahlungen auf Fremdwährungen bergen steuerlich Fußangeln. Gewinne aus Fremdwährungsverkäufen unterliegen nämlich nicht der Abgeltungsteuer, sondern sind private Veräußerungsgeschäfte nach Paragraph 23, Absatz 1, Nummer 2 Einkommensteuergesetz. Das heißt, Gewinne daraus sind grundsätzlich nach einer Haltedauer von einem Jahr steuerfrei, ansonsten unterliegen sie der Besteuerung zum persönlichen Steuersatz – und nicht der Abgeltungssteuer von 25 Prozent. Erhält man allerdings in einem Jahr einen Zinsertrag auf die Fremdwährung, verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn lange Jahre.

Und auf noch etwas muss man acht geben: Die Zinsen auf Fremdwährungen listen die Banken zwar in ihren Jahressteuerbescheinigungen auf – nicht allerdings, ob man steuerpflichtige Verkaufsgewinne erzielt hat, da die Banken dazu nicht verpflichtet sind und es für sie auch schwierig wäre, bestimmte Sachverhalte steuerlich einzuordnen. Das muss man sich daher selbst aus den Bankunterlagen zusammensuchen und dann in der Anlage SO der Steuererklärung angeben.

Auch bei der Einlagensicherung sollte man aufpassen: Denn die reine gesetzliche Einlagensicherung gilt nach geltendem Recht nicht für Konten, die auf Nicht-EU-Währungen lauten. Wer also sein Konto bei einem Institut führt, für das nur der gesetzliche Schutzumfang greift, sollte auf der Hut sein. Bei deutschen Privatbanken, die darüber hinaus Mitglied im freiwilligen Feuerwehrfonds des Bundesverbands deutscher Banken sind – und das sind viele hiesige Direktbanken und Broker -, können Anleger dagegen beruhigt sein: Fremdwährungskonten sind komplett geschützt, im Pleitefall kann es lediglich passieren, dass die Entschädigung dann in Euro vorgenommen wird. Bei Genossenschaftsbanken und Sparkassen tritt diese Frage nicht auf, da die jeweiligen Verbünde Institutsgarantien geben und Anleger daher umfassend zu schützen versprechen.

Eine Besonderheit gibt es bei Cortal Consors zu berücksichtigen, da der Broker in der gesetzlichen französischen Einlagensicherung und darüber hinaus im deutschen „Feuerwehrfonds“ ist. Nach Auskunft des Brokers gilt folgendes: Hat ein Kunde weniger als 100.000 Euro und Teile davon in Nicht-EU-Währung angelegt, so bekäme er im Fall einer Pleite von der gesetzlichen französischen Einlagensicherung nur die Euro-Beträge erstattet. Hat der Kunde dagegen mehr als 100.000 Euro Einlagen und zusätzlich Fremdwährungen in Nicht-EU-Währung, dann erhielte er die 100.000 Euro von der französischen gesetzlichen Einlagensicherung zurück und alles darüber hinausgehende – egal, ob in Euro, US-Dollar, Schweizer Franken & Co. – vom Feuerwehrfonds des Bankenverbands.

Fazit: Wer von der Dollarstärke profitieren möchte, ist eventuell besser mit Aktien, Anleihen oder Fonds ohne Währungsabsicherung zum Euro besser beraten, sofern er auch einen entsprechend längeren Anlagehorizont hat. Für spekulative Naturen bieten sich natürlich Optionsscheine, Währungs-CFDs & Co. an.

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AbgeltungsteuerEuro
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